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Ausgabe 8/2024

Vorsorgeprogramm/AusgestaltungAngepasstes Mammografie-Screening gilt seit dem 01.07.2024

31.07.2024
Ausgabe 8/2024
2 min. Lesedauer

Seit dem 01.07.2024 können auch Frauen zwischen 70 und 75 Jahren alle zwei Jahre eine Röntgen-Mammografie als Früherkennungsuntersuchung in Anspruch nehmen. Wegen der dadurch zu erwartenden höheren Inanspruchnahme und dem damit verbundenen höheren Personalbedarf haben sich KBV und Krankenkassen auf eine Lockerung der Anforderungen an Ärzte und radiologische Fachkräfte verständigt und die Anlage 9.2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä; Neufassung in Kürze online unter iww.de/s11190) angepasst.

QualitätssicherungPSMA-PET-CT: Neue Qualitätsanforderungen gelten

31.07.2024
Ausgabe 8/2024
1 min. Lesedauer

Seit dem 01.10.2023 können PSMA-PET-Untersuchungen zur Indikationsstellung einer Therapie gegen Krebserkrankungen der Prostata mit dem Arzneimittel Pluvicto® abgerechnet werden („Neue Abrechnungspositionen für die PSMA-Positronenemissionstomographie“, in RWF Nr.11/ 2023). KBV und Krankenkassen haben nun mit Wirkung zum 01.07.2024 die Qualifikationsanforderungen für diese Untersuchung festgelegt und die Qualitätssicherungsvereinbarung PET, PET/CT entsprechend angepasst.

Vorsorgeprogramm/VergütungMammografie: höhere EBM-Bewertung seit dem 01.07.2024 - neues Verfahren ab 2025

31.07.2024
Ausgabe 8/2024
1 min. Lesedauer

Für die Zeit vom 01.07.2024 bis 31.12.2024 wird der Aufschlag für den organisatorischen Overhead, der von den KVen zur Deckung ihrer und der Kosten der Kooperationsgemeinschaft einbehalten wird, von 5,47 auf 5,92 Prozent erhöht. Damit verbunden ist für den genannten Zeitraum eine leichte Erhöhung der Bewertung der EBM-Nrn. 01750, 01753, 01754, 01755 und 01759. Ab dem Jahr 2025 wird das Verfahren umgestellt, was mit geringeren Bewertungen der betreffenden Positionen einhergeht (siehe Tabelle).

VertragsarztrechtBSG-Urteilsgründe: Kein Honorar ohne Unterschrift der ärztlichen MVZ-Leitung

31.07.2024
Ausgabe 8/2024
4 min. Lesedauer

Die Honorarsammelerklärung ist zwingend von der ärztlichen Leitung des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) zu unterschreiben, wenn es der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) so vorschreibt. Die Unterschrift kann nicht von der Geschäftsführung der MVZ-Trägerin ersetzt werden. Ohne die Unterschrift wird das komplette Quartalshonorar gestrichen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 13.12.2023 („MVZ-Abrechnung: Kein Honorar ohne Unterschrift der ärztlichen Leitung“, in RWF Nr. 04/2023). Nun liegen die dazugehörigen Urteilsgründe des BSG vor.