VertragsarztrechtHonorarkürzung: Verlängerung der Nachbesetzungsfrist kein „Okay“ zur Vertretung
Die Nachbesetzung einer Stelle als angestellter Vertragsarzt und die Vertretung für diese Vakanz hängen eng zusammen. Allerdings führt die Verlängerung der Frist zur Nachbesetzung einer Angestelltenstelle durch den Zulassungsausschuss nicht automatisch dazu, dass während der verlängerten Frist eine Vertretung des ausgeschiedenen Angestellten zulässig ist. Dies kann zur Folge haben, dass die durch den Vertreter abgerechneten Honorare nicht vergütet werden. Auf die Unzulässigkeit einer solchen Vertretung hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem Urteil hingewiesen (Urteil vom 24.09.2025, Az. L 11 KA 8/23).