VertragsarztrechtLeistungen der Interventionellen Radiologie nicht nur Radiologen vorbehalten
30.01.2026
Ausgabe 2/2026
4 min. Lesedauer
Leistungen der Interventionellen Radiologie (IR) können (auch) zum Kern des Fachgebiets der Inneren Medizin und Angiologie zählen. Für die Beurteilung, ob Leistungen fachgebiets- bzw. kernzugehörig sind, ist darauf abzustellen, welche Inhalte und Ziele in der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung (WBO) für das jeweilige Gebiet genannt werden und welche eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten danach erworben werden müssen. Die Facharztbezeichnung „Radiologie“ kann durch ein Kolloquium ersetzt werden. Dies hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschieden (Urteil vom 10.09.2025, Az. L 4 KA 23/24).