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Ausgabe 10/2018

Vertragsarztrecht

01.10.2018
Ausgabe 10/2018
5 min. Lesedauer

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat abschließend entschieden, dass eine Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen für gesetzlich Versicherte durch Ärzte mit der Zusatzqualifikation „MRT-fachgebunden“ nicht möglich ist. Für Radiologen ist diese Entscheidung ein Erfolg, für andere Fachärzte mir der Zusatzqualifikation „MRT-fachgebunden“ hingegen eine Enttäuschung (Urteil vom 02.05.2018, Az. 1 BvR 3042/14).

Interview

30.01.2019
Ausgabe 4/2019
3 min. Lesedauer

Künstliche Intelligenz (KI) wird nicht gleich alle Radiologen arbeitslos machen, sie sollten sich jedoch mit dem Gedanken anfreunden, mit KI zusammenzuarbeiten. Über das Thema sprach Ursula Katthöfer (www.textwiese.com) mit Prof. Dr. med. Werner Weber, Leiter des Instituts für Radiologie, Neuroradiologie und Nuklearmedizin am Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum. Er zählte im Oktober 2010 zu den fünf Pilotmitgliedern des Westdeutschen Teleradiologieverbunds, dem inzwischen 376 Kliniken und Praxen angehören.

Ärztliche Dienstleistungs-GmbH

28.03.2018
Ausgabe 4/2019
5 min. Lesedauer

Die Beschäftigung von Honorarärzten in Krankenhäusern scheitert zunehmend daran, dass Honorarärzte durch die Einbindung in den Stationsbetrieb als sozialversicherungspflichtig gelten. Dennoch sind Krankenhäuser auf freie ärztliche Mitarbeit angewiesen. Als Gestaltungsmöglichkeit bleibt eine ärztliche Dienstleistungs-GmbH, die sich gegenüber dem Krankenhausträger verpflichtet, ärztliche Dienstleistungen zu erbringen.

Leserforum

01.10.2018
Ausgabe 10/2018
2 min. Lesedauer

Frage | „In unserer Abteilung haben einige Oberärzte eine Leitungsfunktion für bestimmte operative Teilbereiche, aber keine Entscheidungsbefugnis über Personal oder Investitionen. Sie sind also keine leitenden Angestellten. Gleichzeitig haben sie für ihre Teilbereiche eine Liquidationsberechtigung. Kürzlich wurde in unserem Haus die Zeiterfassung für ärztliche Mitarbeiter eingeführt. Dabei kam die Frage auf, ob die Oberärzte mit Leitungsfunktion tarifrechtlich als Chefärzte gelten und damit von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen sind.“