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Ausgabe 5/2018

Gesundheitsdatenschutzrecht

30.04.2018
Ausgabe 5/2018
6 min. Lesedauer

Schon im Vorfeld macht sie kräftig Wirbel: die am 25.05.2018 in Kraft tretende europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Sie wird ergänzt durch ein parallel geltendes Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wobei die DS-GVO Vorrang genießt. Für viele Arztpraxen stellt sich die Frage, ob nach den gesetzlichen Vorschriften ein interner oder externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss.

Interview

30.01.2019
Ausgabe 4/2019
3 min. Lesedauer

Künstliche Intelligenz (KI) wird nicht gleich alle Radiologen arbeitslos machen, sie sollten sich jedoch mit dem Gedanken anfreunden, mit KI zusammenzuarbeiten. Über das Thema sprach Ursula Katthöfer (www.textwiese.com) mit Prof. Dr. med. Werner Weber, Leiter des Instituts für Radiologie, Neuroradiologie und Nuklearmedizin am Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum. Er zählte im Oktober 2010 zu den fünf Pilotmitgliedern des Westdeutschen Teleradiologieverbunds, dem inzwischen 376 Kliniken und Praxen angehören.

Lohnsteuer

30.04.2018
Ausgabe 5/2018
2 min. Lesedauer

Wenn Sie die Fortbildungskosten Ihrer Mitarbeiter(innen) ganz oder zum Teil tragen, liegt in der Regel kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Auf eine Ausnahme hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD NRW) hingewiesen: Übernehmen Sie die Kosten nur unter der Bedingung, dass Ihr Mitarbeiter eine Prüfung besteht, wird dies als Arbeitslohn eingestuft (OFD NRW, Kurzinfo vom 25.10.2017).

Ärztliche Dienstleistungs-GmbH

28.03.2018
Ausgabe 4/2019
5 min. Lesedauer

Die Beschäftigung von Honorarärzten in Krankenhäusern scheitert zunehmend daran, dass Honorarärzte durch die Einbindung in den Stationsbetrieb als sozialversicherungspflichtig gelten. Dennoch sind Krankenhäuser auf freie ärztliche Mitarbeit angewiesen. Als Gestaltungsmöglichkeit bleibt eine ärztliche Dienstleistungs-GmbH, die sich gegenüber dem Krankenhausträger verpflichtet, ärztliche Dienstleistungen zu erbringen.

Abrechnung im Krankenhaus – Teil 1

30.04.2018
Ausgabe 5/2018
4 min. Lesedauer

Unter der abteilungsübergreifenden Fallabrechnung des G-DRG-Systems stellt insbesondere die Zuordnung eines Behandlungsfalls zu einer Klinik oder Fachabteilung ein Problem dar. Eine Fallzuordnung bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch die Kosten und Erlöse des Patienten gleichermaßen zugeordnet werden. Dies ist aus klinischer Perspektive ein häufiges Missverständnis. Aus verschiedenen Gründen kann es sinnvoll sein, Fälle, Kosten und Erlöse differenziert zuzuordnen.