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Ausgabe 12/2018

Interview

30.01.2019
Ausgabe 4/2019
3 min. Lesedauer

Künstliche Intelligenz (KI) wird nicht gleich alle Radiologen arbeitslos machen, sie sollten sich jedoch mit dem Gedanken anfreunden, mit KI zusammenzuarbeiten. Über das Thema sprach Ursula Katthöfer (www.textwiese.com) mit Prof. Dr. med. Werner Weber, Leiter des Instituts für Radiologie, Neuroradiologie und Nuklearmedizin am Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum. Er zählte im Oktober 2010 zu den fünf Pilotmitgliedern des Westdeutschen Teleradiologieverbunds, dem inzwischen 376 Kliniken und Praxen angehören.

Sozialversicherungsrecht

28.11.2018
Ausgabe 12/2018
4 min. Lesedauer

Bei Radiologen, die auf Honorararztbasis in einer Klinik tätig werden, stellt sich häufig die Frage nach der Sozialversicherungspflicht. Während Klinik und Arzt keine Sozialversicherungspflicht anstreben, nehmen die Sozialversicherungsträger u. U. andere Einstufungen vor. Im Fall eines über eine Agentur vermittelten Radiologen in einem städtischen Klinikum wurde entschieden, dass Entlohnung und organisatorische Einbindung in die Klinik für eine abhängige Beschäftigung spreche (Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen v. 26.10.2017, Az. L 1 R 511/14).

Steuerung im Krankenhaus

23.11.2018
Ausgabe 12/2018
5 min. Lesedauer

Idealerweise behandeln im Krankenhaus die Ärzte die Patienten und die Betriebswirte befassen sich mit Controlling und Kostenmanagement. Schnittstelle zwischen beiden Aufgabenfeldern ist die Kodierung: Sie überführt die ärztliche Dokumentation in Informationen für die Abrechnung. Trotz dieser Mittlerfunktion wird die Kodierung häufig viel zu wenig beachtet. Eine Kodierrevision gibt Aufschluss darüber, wie gut Ihre Klinik bzw. Ihre Fachabteilung die Arbeit in Form wirtschaftlich nutzbarer Daten abbildet.

Ärztliche Dienstleistungs-GmbH

28.03.2018
Ausgabe 4/2019
5 min. Lesedauer

Die Beschäftigung von Honorarärzten in Krankenhäusern scheitert zunehmend daran, dass Honorarärzte durch die Einbindung in den Stationsbetrieb als sozialversicherungspflichtig gelten. Dennoch sind Krankenhäuser auf freie ärztliche Mitarbeit angewiesen. Als Gestaltungsmöglichkeit bleibt eine ärztliche Dienstleistungs-GmbH, die sich gegenüber dem Krankenhausträger verpflichtet, ärztliche Dienstleistungen zu erbringen.