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Ausgabe 6/2018

Gesundheitsdatenschutzrecht

01.06.2018
Ausgabe 6/2018
6 min. Lesedauer

Seitens der Aufsichtsbehörden wird zwar fehlende Kapazität für eine flächendeckende Überprüfung der Umsetzung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) signalisiert. Nicht außer Acht zu lassen ist jedoch, dass die Behörden verpflichtet sind, das neue Recht letztlich effektiv umzusetzen. Außerdem drohen Abmahnrisiken durch Abmahnanwälte, die sichtbare und offenkundige Verstöße schnell identifizieren können. Sorgen Sie deshalb insbesondere für einen einwandfreien – digitalen wie persönlichen – Außenauftritt und legen Sie ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der neuen Informationspflichten gemäß Art. 13 DS-GVO.

Interview

30.01.2019
Ausgabe 4/2019
3 min. Lesedauer

Künstliche Intelligenz (KI) wird nicht gleich alle Radiologen arbeitslos machen, sie sollten sich jedoch mit dem Gedanken anfreunden, mit KI zusammenzuarbeiten. Über das Thema sprach Ursula Katthöfer (www.textwiese.com) mit Prof. Dr. med. Werner Weber, Leiter des Instituts für Radiologie, Neuroradiologie und Nuklearmedizin am Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum. Er zählte im Oktober 2010 zu den fünf Pilotmitgliedern des Westdeutschen Teleradiologieverbunds, dem inzwischen 376 Kliniken und Praxen angehören.

G-BA-Richtlinie

01.06.2018
Ausgabe 6/2018
1 min. Lesedauer

Die Positronenemissionstomographie (PET)/Computertomographie (CT) kann künftig in der vertragsärztlichen Versorgung (und im Krankenhaus) zur Unterstützung von Therapieentscheidungen bei bestimmten malignen Lymphomen eingesetzt werden. Die Indikationsliste für PET-/CT-Untersuchungen ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) mit einem Beschluss vom 17.05.2018 insofern erweitert worden.

Ärztliche Dienstleistungs-GmbH

28.03.2018
Ausgabe 4/2019
5 min. Lesedauer

Die Beschäftigung von Honorarärzten in Krankenhäusern scheitert zunehmend daran, dass Honorarärzte durch die Einbindung in den Stationsbetrieb als sozialversicherungspflichtig gelten. Dennoch sind Krankenhäuser auf freie ärztliche Mitarbeit angewiesen. Als Gestaltungsmöglichkeit bleibt eine ärztliche Dienstleistungs-GmbH, die sich gegenüber dem Krankenhausträger verpflichtet, ärztliche Dienstleistungen zu erbringen.