ArbeitsrechtBetriebsferien in der Praxis: Das ist erlaubt
Von RA, FA für MedR und Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Oft „müssen“ auch die Mitarbeiter Urlaub nehmen, wenn der Praxischef Urlaub macht. Die Praxis macht dann Betriebsferien. Diese Annahme trifft nur bedingt zu. Der folgende Beitrag stellt die maßgebliche Rechtsprechung vor und zeigt Lösungswege.
Anordnung von Betriebsferien grundsätzlich zulässig
Es besteht keine gesetzliche Regelung zur Anordnung von Betriebsferien. Anerkannt ist jedoch, dass der Inhaber eines Betriebs bzw. einer Praxis einseitig Betriebsferien anordnen kann. Dabei brauchen Sie als Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bei der zeitlichen Festlegung die Urlaubswünsche Ihrer Mitarbeiter nicht zu berücksichtigen, wenn dem
- dringende betriebliche Belange (= Umstände, die in der betrieblichen Organisation, dem technischen Arbeitsablauf, der Auftragslage und ähnlichen Umständen ihren Grund haben) oder
- Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen (z. B. Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern).
Hinweis | Die Umstände zu gestalten, sind Sie als Arbeitgeber grundsätzlich frei. Eine Arztpraxis hat i. d. R. keinen Betriebsrat. Deshalb können Sie die Betriebsferien kraft Ihres Direktionsrechts einführen.
Grenzen des Direktionsrechts
Unter Juristen ist umstritten, ob der Arbeitgeber durch die Anordnung von Betriebsferien jeglichen gesonderten Urlaubsanspruch von Mitarbeitern ausschließen darf. Dagegen wird angeführt, dass anderenfalls das „billige Ermessen“ im Rahmen des Direktionsrechts nicht gewahrt würde – dem Arbeitnehmer muss noch ausreichend Urlaub zur freien Verfügung bleiben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) billigte in einem Einzelfall insofern eine Regelung, nach der drei Fünftel des Urlaubsanspruchs durch Betriebsferien „verbraucht“ wurden (Beschluss vom 28.07.1981, Az. 1 ABR 79/79).
So sichern Sie sich ab! |
|
Sonderfall: Betriebsferien über Urlaubsanspruch hinaus
Machen Sie länger Urlaub als Ihren Mitarbeitern Urlaubstage zur Verfügung stehen, gewähren Sie auch mehr Urlaubstage durch Betriebsferien. Dies geschieht meist bei Fortzahlung des Entgelts, sodass Sie sich Ihren weitergehenden Urlaub letztlich faktisch „erkaufen“.
Bedenken Sie jedoch, dass durch stetige Wiederholung dieser Handhabung eine „betriebliche Übung“ eintritt, die Sie später nicht mehr aufheben können! Dies wird spätestens dann zum Problem, wenn Sie Ihre Praxis abgeben, denn die Arbeitsverhältnisse gehen auf den Käufer über. Wenn nun das Personal mehr bezahlten Urlaub erhält als vertraglich vereinbart, wird der Käufer den Preis für Ihre Praxis zu Recht herunterhandeln wollen.
(ID:45253884)
Sie möchten gerne kostenfrei weiterlesen?
Sie sind neu auf rwf-online.de?
Dann registrieren Sie sich bitte einmalig für das Radiologen WirtschaftsForum, um alle Beiträge kostenfrei in voller Länge lesen zu können.
RegistrierungSie sind bereits Leser des Radiologen WirtschaftsForum?
Super! Dann geben Sie bitte einfach Ihre E-Mail-Adresse an.