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Ausgabe 1/2018

Vergütung

03.01.2018
Ausgabe 1/2018
4 min. Lesedauer

Die Grundvergütung der Klinikärzte in der Radiologie stieg 2017 um durchschnittlich 3,3 Prozent. Dabei stiegen die Grundgehälter von Chefärzten um durchschnittlich 2,3 Prozent. Dies sind Ergebnisse des Kienbaum-Vergütungsreports 2017 „Ärzte, Führungskräfte und Spezialisten in Krankenhäusern“, in den die Daten von 143 Krankenhäusern mit Vergütungsinformationen zu 651 nichtärztlichen Funktionen und 2.328 Ärzten eingeflossen sind. Der Beitrag befasst sich speziell mit der augenblicklichen Vergütungssituation von Ärzten in der Radiologie, Isotopendiagnose, Röntgen und Radio-Onkologie (im weiteren Verlauf als Abteilung bzw. Radiologie bezeichnet).

Interview

30.01.2019
Ausgabe 4/2019
3 min. Lesedauer

Künstliche Intelligenz (KI) wird nicht gleich alle Radiologen arbeitslos machen, sie sollten sich jedoch mit dem Gedanken anfreunden, mit KI zusammenzuarbeiten. Über das Thema sprach Ursula Katthöfer (www.textwiese.com) mit Prof. Dr. med. Werner Weber, Leiter des Instituts für Radiologie, Neuroradiologie und Nuklearmedizin am Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum. Er zählte im Oktober 2010 zu den fünf Pilotmitgliedern des Westdeutschen Teleradiologieverbunds, dem inzwischen 376 Kliniken und Praxen angehören.

Arztpraxis in der Krise

03.01.2018
Ausgabe 1/2018
4 min. Lesedauer

Härtefallzahlungen an kriselnde Arztpraxen und konvergenzbedingte Ausgleichszahlungen (Honorarstützung) schließen sich nicht per se gegenseitig aus. Wenn allerdings der Arzt eine Ausgleichszahlung und damit 95 Prozent des Honorars des Vorjahresvergleichsquartals erhalten hat, ist für weitere härtefallbedingte Zahlungen kein Raum mehr. Verlangt der Arzt trotzdem Härtefallzahlungen, so muss er darlegen, warum seine Existenz trotz Erhalt von 95 Prozent des Honorars des Vorjahresvergleichsquartals gefährdet sein soll (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2017, Az. L 5 KA 1868/14).

Ärztliche Dienstleistungs-GmbH

28.03.2018
Ausgabe 4/2019
5 min. Lesedauer

Die Beschäftigung von Honorarärzten in Krankenhäusern scheitert zunehmend daran, dass Honorarärzte durch die Einbindung in den Stationsbetrieb als sozialversicherungspflichtig gelten. Dennoch sind Krankenhäuser auf freie ärztliche Mitarbeit angewiesen. Als Gestaltungsmöglichkeit bleibt eine ärztliche Dienstleistungs-GmbH, die sich gegenüber dem Krankenhausträger verpflichtet, ärztliche Dienstleistungen zu erbringen.