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Ausgabe 9/2017

Aktuelle Gesetzgebung

31.08.2017
Ausgabe 9/2017
5 min. Lesedauer

Mit dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) wird das Strahlenschutzrecht in Deutschland – in Umsetzung europäischen Rechts – auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Für Ärzte und Zahnärzte, die Röntgendiagnostik durchführen, bedeutet dies: Die alte Röntgenverordnung (RöV) und die alte Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) gehören in ihrer bisherigen Form spätestens ab dem 01.01.2019 der Vergangenheit an. Mit dem StrlSchG werden weitgehend identische Regelungen der RöV und der StrlSchV zusammengeführt und Doppelstrukturen beseitigt.

Interview

30.01.2019
Ausgabe 4/2019
3 min. Lesedauer

Künstliche Intelligenz (KI) wird nicht gleich alle Radiologen arbeitslos machen, sie sollten sich jedoch mit dem Gedanken anfreunden, mit KI zusammenzuarbeiten. Über das Thema sprach Ursula Katthöfer (www.textwiese.com) mit Prof. Dr. med. Werner Weber, Leiter des Instituts für Radiologie, Neuroradiologie und Nuklearmedizin am Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum. Er zählte im Oktober 2010 zu den fünf Pilotmitgliedern des Westdeutschen Teleradiologieverbunds, dem inzwischen 376 Kliniken und Praxen angehören.

Berufsrecht

31.08.2017
Ausgabe 9/2017
3 min. Lesedauer

Dass ein Prüfungsgremium keine Verfahrensordnung besitzt, ist unerheblich, wenn sich der Ablauf des Fachkundegesprächs im Wesentlichen an den Statuten der Beklagten für Prüfungen nach der Weiterbildungsordnung orientiert. Fehlende Fachkunde des Vorsitzenden schadet nicht, solange er keine Bewertung abgeben muss. Einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf ein „Überdenken“ der Bewertung durch die Prüfer besteht nicht, weil die Prüfungsentscheidung voll gerichtlich überprüfbar ist (Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 24.11.2016, Az. 13 A 293/15).

Ärztliche Dienstleistungs-GmbH

28.03.2018
Ausgabe 4/2019
5 min. Lesedauer

Die Beschäftigung von Honorarärzten in Krankenhäusern scheitert zunehmend daran, dass Honorarärzte durch die Einbindung in den Stationsbetrieb als sozialversicherungspflichtig gelten. Dennoch sind Krankenhäuser auf freie ärztliche Mitarbeit angewiesen. Als Gestaltungsmöglichkeit bleibt eine ärztliche Dienstleistungs-GmbH, die sich gegenüber dem Krankenhausträger verpflichtet, ärztliche Dienstleistungen zu erbringen.