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Ausgabe 4/2017

Praxis-/Klinikmanagement

30.03.2017
Ausgabe 4/2017
8 min. Lesedauer

Fehler und Mängel bei Medizinprodukten oder eine falsche Bedienung bedeuten nicht nur eine Gefahr für den Anwender, sondern vor allem auch für den Patienten. Um die Sicherheit von Patienten, Anwendern und Dritten beim Einsatz von Medizinprodukten zu gewährleisten, ist die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) geschaffen worden. Diese ist zum 01.01.2017 geändert worden. Ziel der Neuerungen ist – neben einer praxisgerechteren Ausgestaltung der Regelungen zur besseren Verständlichkeit – die Sicherstellung eines hohen Sicherheitsniveaus. Hier die wichtigsten Änderungen mit Blick auf die Relevanz für den radiologischen Fachbereich.

Abrechnungsgenehmigung

30.03.2017
Ausgabe 4/2017
1 min. Lesedauer

Die Indikationsliste für die PET/CT-Untersuchungen in der ambulanten Versorgung ist erweitert worden: Eine solche Untersuchung kann künftig bei Patienten mit fortgeschrittenen Kopf-Hals-Tumoren oder mit unbekannten Primärtumorsyndromen des Kopf-Hals-Bereichs durchgeführt werden, um die invasiven Eingriffe Neck Dissection und laryngoskopische Biopsie zu vermeiden (Gemeinsamer Bundesausschuss [G-BA], Beschluss vom16.03.2017).

Leserforum

30.03.2017
Ausgabe 4/2017
1 min. Lesedauer

Frage: „Ich arbeite als Assistenzarzt in der radiologischen Abteilung eines kleineren Krankenhauses ohne Kassenzulassung für MRT-Untersuchungen. Von Zeit zu Zeit kommen junge Patienten zum Ausschluss einer ICB vom Hausarzt in die Notaufnahme und wollen eine Bildgebung. Dieser Ausschluss muss beispielsweise bei einem 14-jährigen Patienten aus strahlenschutztechnischen Bedenken mittels MRT erfolgen. Gibt es Ausnahmeregelungen, wonach in einem solchen Fall trotzdem eine MRT-Untersuchung durchgeführt und abgerechnet werden kann?“

Gemeinschaftspraxis

30.03.2017
Ausgabe 4/2017
5 min. Lesedauer

In zahlreichen Gesellschaftsverträgen von Gemeinschaftspraxen ist geregelt, dass der Gesellschaftsanteil beim Tod eines Gesellschafters von den Erben an die verbleibenden Gesellschafter entgeltlich übertragen werden muss. Anschließend gehen die verbleibenden Gesellschafter häufig hin und veräußern den erworbenen Anteil an einen neuen Kollegen weiter. Bei derartigen Fallgestaltungen – die in der Vertragspraxis wohl als Regelfall anzunehmen sind – ergeben sich für die verbleibenden Gesellschafter ertragsteuerlich sehr unerfreuliche Situationen, soweit hier nicht im Vorfeld konkret gestaltet wird.

Praxisentwicklung

30.03.2017
Ausgabe 4/2017
2 min. Lesedauer

Das aktuelle Patientenbarometer von jameda zeigt, wie zufrieden oder unzufrieden Patienten mit ihren Fachärzten in Deutschland sind. Wenn Ärzte mehrmals schlecht von ihren Patienten bewertet werden, kann ihr jameda Gesamtnotenprofil eine Note zwischen 4 und 6 aufweisen. Teilweise ist die Bewertung sogar mit verheerenden Kommentaren, unseriösen Schmähkritiken und Beleidigungen verbunden, die mit einer sachlichen und konstruktiven Patientenrückmeldung nichts mehr zu tun haben.