Logo: Radiologen Wirtschaftsforum
Newsletter abonnieren
Ausgabe 3/2022

Interview

28.02.2022
Ausgabe 3/2022
7 min. Lesedauer

„Vielfalt leben – Zukunft gestalten“ – der Titel des 103. Deutschen Röntgenkongresses (Röko) klingt wie ein Appell. Er stammt von Dr. med. Kerstin Westphalen, der diesjährigen Präsidentin des Röko. Sie ist Chefärztin am Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie der DRK Kliniken in Berlin-Köpenick und Leiterin des Degir-Zentrums für interventionelle Gefäßmedizin und minimalinvasive Therapie. Ursula Katthöfer (textwiese.com) fragte sie, welche Themen den Kongress prägen werden.

Leserforum

28.02.2022
Ausgabe 3/2022
1 min. Lesedauer

Frage:„Zum abrechnungstechnisch relevanten Begriff der ‚Sitzung‘ habe ich folgende Frage: In vielen Fällen (vor allem bei Frakturen des oberen Sprunggelenks) findet in der Unfallabteilung der erste Arzt-Patienten-Kontakt (APK) statt; nach dem Röntgen (in der Radiologie) folgt ein weiterer APK (wieder in der Unfallabteilung). Ist diese zweite Besprechung dann als ‚medizinisch erforderlich‘ anzusehen? Kann in diesem Fall die Nr. 1 GOÄ zweimal berechnet werden (Begründung: weiterer APK nach dem Röntgen)?“

Statistik

28.02.2022
Ausgabe 3/2022
4 min. Lesedauer

Für das „Vor-Corona-Jahr“ 2019 stehen gleich zwei umfangreiche statistische Veröffentlichungen zum wirtschaftlichen Geschehen in den Arztpraxen in Deutschland zur Verfügung: Anfang Dezember 2021 veröffentlichte das statistische Bundesamt (Destatis) aus der „Fachserie 2 / Reihe 1.6.1., Unternehmen und Arbeitsstätten“ die „Kostenstruktur bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen von psychologischen Psychotherapeuten 2019“. Zudem erschien bereits im November 2021 vom Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (ZI) das „Zi-Praxis-Panel, Jahresbericht 2020. Wirtschaftliche Situation und Rahmenbedingungen in der vertragsärztlichen Versorgung der Jahre 2016 – 2019“. Der folgende Beitrag untersucht die Zahlen aus der Perspektive der Radiologie-Praxen.

Arbeitsverträge

28.02.2022
Ausgabe 3/2022
2 min. Lesedauer

Gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Grundsätzlich können auch elektronische Signaturen diesem Schriftformerfordernis genügen. Doch Vorsicht: Eine elektronische Signatur erfüllt dieses Erfordernis nicht, wenn für das genutzte System die erforderliche Zertifizierung nach der Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS-VO) fehlt. So das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin – und aus dem als befristet gedachten Arbeitsverhältnis wurde ein unbefristetes (Urteil vom 28.09.2021, Az. 36 Ca 15296/20).