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Ausgabe 5/2022

Interview

28.04.2022
Ausgabe 5/2022
6 min. Lesedauer

50 Jahre Computertomografie: Das „Arbeitspferd der Radiologie“ wird ein halbes Jahrhundert alt. Der Deutsche Röntgenkongress (Röko) widmet der Computertomografie (CT) daher einen Schwerpunkt. Prof. Dr. Heinz-Peter Schlemmer ist Leiter der Abteilung Radiologie des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) in Heidelberg und Sprecher des Forschungsschwerpunkts Bildgebung und Radioonkologie am DKFZ. Er hat zudem die Professur für Radiodiagnostische Onkologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Heidelberg inne. Ursula Katthöfer (textwiese.com) sprach mit ihm über Vergangenheit und Zukunft der CT in der Humanmedizin.

Coronapandemie

28.04.2022
Ausgabe 5/2022
2 min. Lesedauer

Die GOÄ-Hygienepauschale für erhöhte Hygienekosten im Zusammenhang mit der Coronapandemie ist seit dem 01.04.2022 nicht mehr berechnungsfähig. Dennoch können Ärztinnen und Ärzte erhöhte Hygienekosten im Rahmen der Privatliquidation berücksichtigen. Dafür stehen weiterhin die Faktorsteigerung sowie die Abrechnung bestimmter Materialkosten zur Verfügung.

Leistungsrecht

28.04.2022
Ausgabe 5/2022
4 min. Lesedauer

Innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht kein Anspruch auf regelmäßige Mamma-MRT-Untersuchungen. Ausnahmsweise kann im Einzelfall bei fachärztlicher Indikationsstellung entsprechend Anlage I der Richtlinie Methoden Vertragsärztliche Versorgung (MVV-Richtlinie) eine Kostenübernahme erfolgen, jedoch nur bei Einhaltung des Beschaffungswegs (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.2021, Az. L 16 KR 309/20).

Arbeitsrecht

28.04.2022
Ausgabe 5/2022
3 min. Lesedauer

Eine Vertragsklausel, die bei einem in Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Arzt für einen Zeitraum von 42 Monaten eine ordentliche Kündigung ausschließt, kann unwirksam sein. Das Arbeitsverhältnis eines in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen approbierten Arztes sollte laut einer Klausel – nach Ablauf der Probezeit – erst nach 42 Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses ordentlich gekündigt werden können. Aus Sicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg benachteiligt eine solche Klausel den in der Weiterbildung befindlichen Arzt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2021, Az. 1 Sa 12/21).

Infektionsschutz

28.04.2022
Ausgabe 5/2022
2 min. Lesedauer

Zum 20.03.2022 wurde das Infektionsschutzgesetz erneut geändert und u. a. das Konzept der Infektionsschutzmaßnahmen angepasst: Ein genereller Basisschutz gilt nur noch beschränkt auf die Orte, an denen der Schutz besonders vulnerabler Gruppen ihn erfordert, wie z. B. in Pflegeheimen. Weitergehende Maßnahmen sind nur bei einer regionalen bedrohlichen Infektionslage (sog. „Hotspot“) möglich. Die Frage nach dem rechtmäßigen Umgang mit der Maskenpflicht stellt sich daher auch für niedergelassene Ärzte erneut. Vorab: Das Recht zur Anordnung der Pflicht hat jede Praxis in jedem Fall.