Logo: Radiologen Wirtschaftsforum
Newsletter abonnieren
Ausgabe 2/2019

Aktuelle Gesetzgebung

30.01.2019
Ausgabe 2/2019
5 min. Lesedauer

Zum Ablauf des letzten Jahres sind das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sowie die neue Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in Kraft getreten. StrlSchG und StrlSchV setzen die Euratom-Richtlinie 2013/59 in nationales Recht um und bilden das neue rechtliche Fundament des Strahlenschutzrechts in Deutschland. Die Röntgenverordnung (RöV) und die alte Strahlenschutzverordnung sind damit seit dem 31.12.2018 Rechtsgeschichte. In diesem zweiten Beitragsteil stehen die Folgen für das Dosismanagement im Fokus.

Vertragsarztrecht

30.01.2019
Ausgabe 2/2019
4 min. Lesedauer

Ein vertragsärztlich zugelassener Facharzt für Radiologie muss peinlichst genau abrechnen. Zu der korrekten Abrechnung gehört mehr als die zutreffende Anwendung der Abrechnungsbestimmungen des EBM. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei Beschlüssen über Honorarrückforderungen der KV gegenüber einem Facharzt für Radiologie in Höhe von insgesamt fast 1 Mio. Euro einen raschen Überblick über die Zulässigkeit der Honorarabrechnung gegeben (Beschlüsse des BSG v. 24.10.2018, Az. B 6 KA 9/18 und B 6 KA 10/18).

Interview

30.01.2019
Ausgabe 4/2019
3 min. Lesedauer

Künstliche Intelligenz (KI) wird nicht gleich alle Radiologen arbeitslos machen, sie sollten sich jedoch mit dem Gedanken anfreunden, mit KI zusammenzuarbeiten. Über das Thema sprach Ursula Katthöfer (www.textwiese.com) mit Prof. Dr. med. Werner Weber, Leiter des Instituts für Radiologie, Neuroradiologie und Nuklearmedizin am Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum. Er zählte im Oktober 2010 zu den fünf Pilotmitgliedern des Westdeutschen Teleradiologieverbunds, dem inzwischen 376 Kliniken und Praxen angehören.

Ärztliche Dienstleistungs-GmbH

28.03.2018
Ausgabe 4/2019
5 min. Lesedauer

Die Beschäftigung von Honorarärzten in Krankenhäusern scheitert zunehmend daran, dass Honorarärzte durch die Einbindung in den Stationsbetrieb als sozialversicherungspflichtig gelten. Dennoch sind Krankenhäuser auf freie ärztliche Mitarbeit angewiesen. Als Gestaltungsmöglichkeit bleibt eine ärztliche Dienstleistungs-GmbH, die sich gegenüber dem Krankenhausträger verpflichtet, ärztliche Dienstleistungen zu erbringen.

Finanzinvestoren in der Radiologie

30.01.2019
Ausgabe 2/2019
5 min. Lesedauer

Nach Information der Kassenärztlichen Bundesvereinigung waren in Deutschland zum Ende des Jahres 2017 mehr als 2.800 Medizinische Versorgungszentren (MVZ) zugelassen, in denen rund 18.000 Ärzte angestellt oder freiberuflich tätig waren. Da sich der deutsche Gesundheitsmarkt umsatzstark und wenig konjunkturanfällig zeigt, ist er für Kapitalanleger von Interesse. So betätigen sich Finanzinvestoren – gerade im Bereich der Radiologie und Nuklearmedizin – vermehrt als MVZ-Betreiber. Sich hieraus ergebende (Rechts-)Fragen beantwortet der folgende Beitrag.