LiquidationsrechtDie Entscheidung des BGH zum Liquidationsrecht für Honorarärzte und der Radiologe
In RWF Nr. 05/2019 berichteten wir im Beitrag „BGH stärkt Position von Chefärzten: kein Liquidationsrecht für Honorarärzte!“ über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), mit der nochmal klargestellt wurde, dass Honorarärzte die von ihnen in einem Krankenhaus erbrachten wahlärztlichen Leistungen nicht abrechnen können, auch dann nicht, wenn sie zuvor in die Liste der Wahlärzte und ihrer ständigen ärztlichen Vertreter aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 19.01.2019, Az. III ZR 325/17). Nach Erscheinen des Beitrags hat es einige Rückfragen von Radiologen gegeben, was dies für ihre Kooperationsverträge mit Krankenhäusern bedeutet, die wir hier aufgreifen.