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Qualitätssicherung

PET/CT: Qualitätssicherungsvereinbarung angepasst

30.01.2019Ausgabe 2/20191min. Lesedauer

Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die PET/CT bei zwei weiteren Indikationen in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen hat, haben KBV und Krankenkassen die entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung mit Wirkung zum 01.12.2018 angepasst und die vom G-BA beschlossenen Ergänzungen umgesetzt.

Für Ärzte, die bereits eine Genehmigung für PET- beziehungsweise PET/CT-Leistungen haben, wurde eine Übergangsregelung vereinbart. Sie erhalten eine Genehmigung auch für die beiden neuen Indikationen, wenn sie diese innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der geänderten Qualitätssicherungsvereinbarung – also bis zum 31.05.2019 – bei ihrer KV beantragen und die Erfüllung der Anforderungen nachweisen.

Weiterführende Hinweise

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