QualitätssicherungPET/CT: Qualitätssicherungsvereinbarung angepasst
Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die PET/CT bei zwei weiteren Indikationen in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen hat, haben KBV und Krankenkassen die entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung mit Wirkung zum 01.12.2018 angepasst und die vom G-BA beschlossenen Ergänzungen umgesetzt.
Für Ärzte, die bereits eine Genehmigung für PET- beziehungsweise PET/CT-Leistungen haben, wurde eine Übergangsregelung vereinbart. Sie erhalten eine Genehmigung auch für die beiden neuen Indikationen, wenn sie diese innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der geänderten Qualitätssicherungsvereinbarung – also bis zum 31.05.2019 – bei ihrer KV beantragen und die Erfüllung der Anforderungen nachweisen.
- Informationen zu den Änderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung PET, PET/CT im Dtsch Arztebl 2019; 116(1-2): A-51 / B-43 / C-43, online unter www.iww.de/s2312
- Die aktuelle Fassung der Qualitätssicherungsvereinbarung finden Sie im Netz bei der KBV unter www.kbv.de/media/sp/PET_CT.pdf
- „Weitere Indikationen für PET-/CT-Untersuchungen werden in den EBM aufgenommen“ in RWF Nr. 12/2018
- „Indikationsliste für PET/CT bei malignen Lymphomen erweitert“ in RWF Nr. 6/2018
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