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Ausgabe 4/2019

Aktuelle Gesetzgebung

29.03.2019
Ausgabe 4/2019
4 min. Lesedauer

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sowie die neue Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), beide seit dem 31.12.2018 in Kraft und neue rechtliche Grundlage des nationalen Strahlenschutzrechts, haben die Rolle des Medizinphysik-Experten ausgeweitet. Bislang kam dem Medizinphysik-Experten im Wesentlichen nur im Rahmen der Strahlen- und Röntgentherapie sowie bei nuklearmedizinischen Untersuchungen Bedeutung zu.

Interview

30.01.2019
Ausgabe 4/2019
3 min. Lesedauer

Künstliche Intelligenz (KI) wird nicht gleich alle Radiologen arbeitslos machen, sie sollten sich jedoch mit dem Gedanken anfreunden, mit KI zusammenzuarbeiten. Über das Thema sprach Ursula Katthöfer (www.textwiese.com) mit Prof. Dr. med. Werner Weber, Leiter des Instituts für Radiologie, Neuroradiologie und Nuklearmedizin am Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum. Er zählte im Oktober 2010 zu den fünf Pilotmitgliedern des Westdeutschen Teleradiologieverbunds, dem inzwischen 376 Kliniken und Praxen angehören.

Arbeitsrecht

29.03.2019
Ausgabe 4/2019
3 min. Lesedauer

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung zur Befristung von Arbeitsverträgen geändert: Demnach darf ein Arbeitsverhältnis auch dann nicht ohne Sachgrund befristet werden, wenn die Vorbeschäftigung acht Jahre zurückliegt (Urteil vom 23.01.2019, Az. 7 AZR 733/16). Die Folgen sollten auch bei vertragsarztrechtlichen Nachbesetzungsverfahren beachtet werden.

Qualitätssicherung

29.03.2019
Ausgabe 4/2019
1 min. Lesedauer

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Stichprobenprüfungen auf Grundlage der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie (QBR-RL) und der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomografie (QBK-RL) auch für das 1. und das 2. Quartal 2019 ausgesetzt. Für die Magnetresonanztomografie der weiblichen Brust (MRM) wurde die Aussetzung für das 1. Quartal 2019 beschlossen.

Leserforum

29.03.2019
Ausgabe 4/2019
2 min. Lesedauer

FRAGE | Im Rahmen der konventionellen Röntgenaufnahmen im Zuge der OP-Vorbereitung für eine Knie-TEP stellt sich Frage, wie oft die Nr. 5035 GOÄ abgerechnet werden kann. In der Regel werden hier diverse Aufnahmen in einer Ebene bei einem Patienten durchgeführt. Beispiel: Oberschenkel, Kniegelenk und Unterschenkel in einer Ebene, die wir dreimal mit Nr. 5035 abrechnen. Hinzu kommen dann noch zwei Spezialaufnahmen in jeweils einer Ebene. Eine Patella-Zielaufnahme und einmal das Knie lateral. Kann hier die Nr. 5035 für die drei Zielaufnahmen des Kniegelenks in einer Ebene nur einmal abgerechnet werden (ggf. mit Steigerung) oder wäre es möglich, die Nr. 5035 insgesamt fünfmal abzurechnen?

Ärztliche Dienstleistungs-GmbH

28.03.2018
Ausgabe 4/2019
5 min. Lesedauer

Die Beschäftigung von Honorarärzten in Krankenhäusern scheitert zunehmend daran, dass Honorarärzte durch die Einbindung in den Stationsbetrieb als sozialversicherungspflichtig gelten. Dennoch sind Krankenhäuser auf freie ärztliche Mitarbeit angewiesen. Als Gestaltungsmöglichkeit bleibt eine ärztliche Dienstleistungs-GmbH, die sich gegenüber dem Krankenhausträger verpflichtet, ärztliche Dienstleistungen zu erbringen.

Steuergestaltung

29.03.2019
Ausgabe 4/2019
5 min. Lesedauer

Leistungen zwischen einer Apparategemeinschaft und ihren Gesellschaftern sind nicht nur umsatzsteuerlich nicht ganz einfach zu handhaben. Sie können auch zu massiven Problemen im Abrechnungs- und im Vertragsarztrecht führen. Im schlimmsten Fall sind der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs und eine Strafverfolgung die Folge. In steuerlicher Hinsicht sind verschiedene Gestaltungsvarianten denkbar.