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Ausgabe 7/2020

Interview

30.06.2020
Ausgabe 7/2020
5 min. Lesedauer

Prof. Dr. Ulrike Attenberger ist neue Direktorin der Klinik für diagnostische und interventionelle Radiologie am Universitätsklinikum Bonn. Die Radiologin blickt auf Forschungsaufenthalte in Harvard, Zürich und Wien zurück. Sie wurde u. a. mit dem „Fellow Award der Radiological Society of North America“ (2010) und dem Walter-Friedrich-Preis der Deutschen Gesellschaft für Radiologie (2012) ausgezeichnet. Vor ihrer Berufung nach Bonn war sie stellvertretende Klinikdirektorin des Instituts für klinische Radiologie und Nuklearmedizin der Universität Mannheim. Ursula Katthöfer (textwiese.com) fragte sie zu ihren Forschungsansätzen.

Privatliquidation

30.06.2020
Ausgabe 7/2020
2 min. Lesedauer

Die Bundesärztekammer (BÄK) hat Abrechnungsempfehlungen zur Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie veröffentlicht (s. RWF Nr. 06/2020). Die Nr. 245 GOÄ wurde u. a. als Analogziffer für erhöhte Hygienemaßnahmen durch COVID-19 befristet bis zum 31.07.2020 eingeführt. Wer versucht, daneben die Steigerung von radiologischen Leistungen mit entprechender Begründung durch- zusetzen, sollte einige Aspekte beachten.

Haftungsrecht

30.06.2020
Ausgabe 7/2020
4 min. Lesedauer

Nach dem Motto von Kurt Tucholsky „Wenn der Deutsche hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern sieht sich um, wer schadenersatzpflichtig ist“ versuchen immer mehr Patienten Ansprüche geltend zu machen, wenn sie mit einer Behandlung nicht zufrieden sind. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Fehler auch zur Haftung führt. Es kommt nicht nur darauf an, ob ein einfacher oder ein grober Fehler vorliegt. Vielmehr geht es auch um die Art eines Fehlers. Denn diese hat entscheidenden Einfluss auf die Beweislast, also die Frage, wer den Beweis zu erbringen hat.

Haftungsrecht

30.06.2020
Ausgabe 7/2020
3 min. Lesedauer

Die Durchführung und Befundung von Röntgenaufnahmen fällt nicht ausschließlich in das Fachgebiet der Radiologie. Für pneumologische Sachverhalte fallen diese Tätigkeiten auch in das Fachgebiet der Inneren Medizin und der Pneumologie. Der Pneumologe darf – im Gegensatz zu einem Allgemeinarzt – die Bilder anfertigen und auswerten, hat das Landgericht (LG) Flensburg entschieden (Urteil vom 02.08.2019, Az. 3 O 198/15). Pneumologen sollten jedoch in Zweifelsfällen ein radiologisches Konsil hinzuziehen.

Leserforum Datenschutz

30.06.2020
Ausgabe 7/2020
2 min. Lesedauer

FRAGE | „Zu den Datenschutz-Informationen der Patienten bezüglich der Stichprobenprüfung (s. RWF Nr. 06/2020): Der Aufwand, jedem Patienten das Merkblatt durch einen Arzt auszuhändigen, erscheint angesichts der geringen Zahl der geprüften Unterlagen nicht gerechtfertigt. Halten Sie es für zulässig, nur diejenigen Patienten mit dem Merkblatt zu informieren, deren Unterlagen auch angefordert werden?“