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Ausgabe 8/2020

Kassenabrechnung

30.07.2020
Ausgabe 8/2020
3 min. Lesedauer

Die meisten KVen haben zwischenzeitlich die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Gewährung von Honorarausgleichszahlungen (Schutzschirm) in ihren (Not-)HVMs verankert und werden diese nun erstmals mit der Honorarzuweisung für das Quartal I/2020 (ggf. mit gesondertem Bescheid im Nachgang zum Honorarbescheid) umsetzen. Sowohl für die Ärzte als auch für die KVen sind die z. T. erst vor wenigen Wochen beschlossenen Regelungen Neuland. Daher gilt es, einen genauen Blick auf die (Honorar-)Bescheide zu werfen. Dabei soll Ihnen ein Plan in 7 Punkten helfen.

Strahlenschutzgesetz

30.07.2020
Ausgabe 8/2020
4 min. Lesedauer

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ist am 31.12.2018 in Kraft getreten und hat die Röntgenverordnung (RöV) abgelöst. Am Genehmigungserfordernis der Teleradiologie hat sich nichts geändert: Krankenhäuser, die teleradiologische Untersuchungen durchführen möchten, benötigen eine Genehmigung der zuständigen Strahlenschutzbehörde. Die auf dem Gebiet der Teleradiologie wohl bedeutsamste, jedoch unscheinbare Neuerung ist mit der Person des Teleradiologen verbunden. In diesem Beitrag erfahren Sie zunächst, was sich bezüglich der Genehmigungsvoraussetzungen geändert hat.

Strafrecht

30.07.2020
Ausgabe 8/2020
5 min. Lesedauer

Rechnet ein Arzt Leistungen nach dem EBM gegenüber der KV ab und versichert dabei im Rahmen der Sammelerklärung bewusst wahrheitswidrig, die Leistungen seien nach dem EBM abrechenbar gewesen, begründet dies eine Täuschungshandlung im Sinne des Betrugs nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Das Landgericht (LG) Saarbrücken hat daher einen Radiologen, der Röntgenleistungen unter einem ihm bekannten Verstoß gegen die strahlenschutzrechtlichen Vorschriften und damit unter Verstoß gegen den EBM gegenüber der KV abgerechnet hatte, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt (Urteil vom 19.11.2019, Az. 2 KLs 5/18)

Betriebswirtschaft

30.07.2020
Ausgabe 8/2020
5 min. Lesedauer

Neben dem operativen Controlling sollten größere Arztpraxen prüfen, ob sie die Instrumente des strategischen Controllings zum Nutzen der Praxis einsetzen können. Während es beim operativen Controlling (Beitrag s. RWF Nr. 02/2020) hauptsächlich um die kurzfristige Sicherung des Betriebserfolgs und die Effizienz (Wirtschaftlichkeit) der Arztpraxis geht, steht beim strategischen Controlling die Sicherung der langfristigen Leistungsfähigkeit im Hauptinteresse der Verantwortlichen. Dabei geht es um das rechtzeitige Erkennen und das Schaffen neuer sowie die Pflege vorhandener Potenziale der Arztpraxis.