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Ausgabe 10/2020

Umfrage

30.09.2020
Ausgabe 10/2020
2 min. Lesedauer

Die Folgen der COVID-19-Pandemie für die Radiologinnen und die Radiologen in den Krankenhäusern und den Praxen waren im RWF bereits in zahlreichen Beiträgen mit unterschiedlichen Schwerpunkten Thema. Gerne möchten wir Sie, liebe Leserinnen und Leser, nun auch direkt befragen, was Corona unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (denn wir sind ein Wirtschaftsforum) bedeutet, welche Konsequenzen damit verbunden waren und in Zukunft noch sein werden. Die zu diesem Zweck eingerichtete Online-Umfrage ist geöffnet!

Honorarverhandlungen

30.09.2020
Ausgabe 10/2020
1 min. Lesedauer

Da sich KBV und Krankenkassen im Bewertungsausschuss zum Orientierungswert 2021 nicht einigen konnten, musste der um unparteiische Mitglieder ergänzte Erweiterte Bewertungsausschuss entscheiden. Dieser hat gegen die Stimmen der KBV-Vertreter eine Anpassung des Orientierungswerts um 1,25 Prozent beschlossen. Zusammen mit der Erhöhung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) ergibt sich aus dieser Honorarverhandlungsrunde nach KBV-Lesart ein Gesamtergebnis von 570 Mio. Euro.

Interview

30.01.2019
Ausgabe 4/2019
3 min. Lesedauer

Künstliche Intelligenz (KI) wird nicht gleich alle Radiologen arbeitslos machen, sie sollten sich jedoch mit dem Gedanken anfreunden, mit KI zusammenzuarbeiten. Über das Thema sprach Ursula Katthöfer (www.textwiese.com) mit Prof. Dr. med. Werner Weber, Leiter des Instituts für Radiologie, Neuroradiologie und Nuklearmedizin am Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum. Er zählte im Oktober 2010 zu den fünf Pilotmitgliedern des Westdeutschen Teleradiologieverbunds, dem inzwischen 376 Kliniken und Praxen angehören.

Haftungsrecht

30.09.2020
Ausgabe 10/2020
4 min. Lesedauer

Bei einer Brustuntersuchung zur Früherkennung einer Krebserkrankung soll ein Radiologe Auffälligkeiten (hier: eingezogene Brustwarze) zur Kenntnis nehmen und dann weitere fachlich gebotene diagnostische Maßnahmen einleiten. Da die eingezogene Brustwarze ein Anzeichen für Brustkrebs sein kann, hat er dann den Verdacht auf Brustkrebs diagnostisch abzuklären. Tut der Radiologe dies nicht und erkrankt die Frau an Brustkrebs, so ist dies ein fehlerhaftes Verhalten des Arztes, ein Befunderhebungsfehler. Der Arzt ist der Patientin deshalb zu Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 26.05.2020, Az. VI ZR 213/19).

Sozialversicherungsrecht

30.09.2020
Ausgabe 10/2020
4 min. Lesedauer

Radiologen müssen sich – wie alle anderen Vertragsärzte auch – im Falle der Verhinderung nach § 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) vertreten lassen. Üblicherweise wird zwischen Vertragsarzt und Vertreter auf Basis eines mündlichen oder schriftlichen Vertrags ein entsprechendes Honorar vereinbart und die Vertragsparteien gehen (zumindest stillschweigend) davon aus, dass zwischen ihnen kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 SGB IV zustande kommt. Doch das ist nicht immer zutreffend.

Ärztliche Dienstleistungs-GmbH

28.03.2018
Ausgabe 4/2019
5 min. Lesedauer

Die Beschäftigung von Honorarärzten in Krankenhäusern scheitert zunehmend daran, dass Honorarärzte durch die Einbindung in den Stationsbetrieb als sozialversicherungspflichtig gelten. Dennoch sind Krankenhäuser auf freie ärztliche Mitarbeit angewiesen. Als Gestaltungsmöglichkeit bleibt eine ärztliche Dienstleistungs-GmbH, die sich gegenüber dem Krankenhausträger verpflichtet, ärztliche Dienstleistungen zu erbringen.

Haftung

30.09.2020
Ausgabe 10/2020
5 min. Lesedauer

Für alle Radiologen, die nicht in einer Einzelpraxis tätig sind, könnte Compliance in der Zukunft interessant werden, da die Regierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt hat, mit dem Straftaten in Unternehmen mit hohen Geldbußen sanktioniert werden sollen. Das Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft soll auch für Gesellschaften und damit Berufsausübungsgemeinschaften und zumindest nicht freigemeinnützige Krankenhäuser gelten. Compliance-Maßnahmen können sich positiv auf die Sanktionszumessung auswirken.