ArzneimittelversorgungDer Bezug von Arznei-/Kontrastmitteln über die Krankenhausapotheke im ambulanten Bereich
Die KV Niedersachsen hat im Rahmen der Vereinbarung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf (SSB-V) zum 1. Januar 2016 eine Änderung hinsichtlich der Abrechnung von Kontrastmitteln beschlossen. Gemäß dieser Änderung können Radiologen, Nuklearmediziner und Urologen – sowie die mit diesen Fachgruppen in Gemeinschaftspraxis tätigen Ärzte anderer Fachrichtungen – Kontrastmittel nicht mehr als Sprechstundenbedarf verordnen bzw. beziehen. Die genannten Ärzte haben die Kontrastmittel seit dem 1. Januar 2016 im Rahmen der neu geschaffenen Sachkostenregelungen zu fest vereinbarten, pauschalen Preisen abzurechnen.