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Ausgabe 12/2016

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01.12.2016
Ausgabe 12/2016
5 min. Lesedauer

Mieter und Vermieter sind in der Gestaltung eines Geschäftsraummietvertrags über eine Arztpraxis grundsätzlich freier als die Mietparteien eines Wohnraummietvertrags – es gibt nur wenige gesetzliche Vorgaben. Beispielsweise fehlt ein Kündigungsschutz für den Arzt, weil der Gesetzgeber zunächst davon ausgegangen ist, dass der Mieter von Geschäftsräumen weniger schutzbedürftig als der Mieter von Wohnraum ist. Mittlerweile hat die Rechtsprechung dies zugunsten des Mieters eines Geschäftsraummietvertrags eingeschränkt.