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Leserforum GOÄWann können wir eine Röntgen-CD abrechnen?

27.02.2026Ausgabe 3/20262min. Lesedauer

FRAGE: „Die Bundesärztekammer (BÄK) empfiehlt, einen Betrag von 5 Euro zu berechnen, wenn ein Patient, sozusagen aus privatem Interesse, eine Röntgen-CD haben möchte. Gelten die Vorgaben auch für die privat versicherten Patienten?“

ANTWORT: Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.10.2023 (Az. C-307/22) besteht eine Verpflichtung, Patienten auf Wunsch unentgeltlich eine erste vollständige Kopie der Daten aus ihrer Patientenakte (z. B. Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu vorgenommenen Behandlungen oder Eingriffen) zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft somit auch Bilddaten auf Speichermedien (z. B. Stick oder CD). Damit ist quasi § 630g Abs. 2 BGB (Einsichtnahme in die Patientenakte) in diesem Punkt außer Kraft gesetzt („Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten“).

Die kostenfreie Erstellung betrifft ausdrücklich, wie oben aufgeführt, nur die erste Kopie! Werden weitere Kopien verlangt, können hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden. Hierfür hat die BÄK im Deutschen Ärzteblatt, Jg. 109, Heft 19 vom 11.05.2012 bereits eine Abrechnungsempfehlung veröffentlicht, nach der eine Aufwandsentschädigung von 5 Euro als angemessen angesehen wird. Dies gilt für die Fälle, in denen die Anforderung auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten erfolgt.

Üblicherweise erfolgt die erstmalige unentgeltliche Überlassung der Daten an den weiterbehandelnden Arzt, dem die Dokumentationen kostenlos zur Verfügung zu stellen sind. Zumeist werden diese auf einer CD dokumentierten Untersuchungsergebnisse den Patienten für den weiterbehandelnden Arzt mitgegeben, sodass erst bei der zweiten Anforderung durch den Patienten diese Aufwandsentschädigung fällig wird.

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