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ArbeitsrechtUrteil: Weniger „Chefarzterfahrung“ als angegeben ist keine arglistige Täuschung

30.09.2025
Ausgabe 10/2025
4 min. Lesedauer

Wer sich als ärztlicher Direktor bewirbt, hat im Bewerbungsverfahren bessere Chancen, wenn er Führungserfahrung angibt. Wird ein Arzt aufgrund dieser Angaben eingestellt und stellt sich während seiner Tätigkeit heraus, dass die Führungserfahrung nicht im vom Arbeitgeber erwarteten Umfang vorliegt, ist dies noch keine arglistige Täuschung. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung nur anfechten, wenn er dem Arzt zuvor hinreichend deutlich gemacht hat, welche entsprechenden Chefarzterfahrungen entscheidende Voraussetzung für seine Einstellung waren. Erst dann kann der Arzt erkennen, dass es dem Arbeitgeber maßgeblich auf die entsprechenden Chefarzterfahrungen ankam (Landesarbeitsgericht [LAG] Köln, Urteil vom 31.10.2024, Az. 8 Sa 641/23).

GOÄ-EntwurfGOÄ-Reform die Zweite – eine lange Geschichte geht weiter (Teil 3)

30.09.2025
Ausgabe 10/2025
4 min. Lesedauer

Auf dem 129. Ärztetag in Leipzig ist ein GOÄ-Reformentwurf von der Ärzteschaft verabschiedet worden, der an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) übergeben wurde. In dieser Beitragsserie wird auf den Paragrafenteil der neuen GOÄ (GOÄ-E) eingegangen. Teil 1 betraf § 1 GOÄ-E (Anwendungsbereich) sowie § 2 GOÄ-E (Abweichende Vereinbarung), in Teil 2 wurden § 4 Abs. 1 (Gebühren) und § 4 Abs. 2 (Basislabor) GOÄ-E betrachtet. Dieser dritte und letzte Teil geht auf einige geplante Änderungen in den §§ 6, 10 und 12 der GOÄ-E ein.

Personalentwicklung„Talente der Radiologie stellen die richtigen Fragen und übernehmen Verantwortung“

30.09.2025
Ausgabe 10/2025
6 min. Lesedauer

„Warum gute Mitarbeiter gehen: Die Kunst, Talente zu halten und zu fördern“, hieß eine Veranstaltung auf dem Röntgenkongress 2025. Moderiert wurde die Session von der Radiologin Dr. Elif Can, Oberärztin an der Klinik für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsklinikums Freiburg. Ursula Katthöfer (textwiese.com) fragte sie nach dem Geheimnis guter Talentförderung.

ArbeitsrechtWettbewerbsverbot in Angestelltenverträgen – was Sie dringend beachten müssen!

30.09.2025
Ausgabe 10/2025
4 min. Lesedauer

Ein – nachvertragliches – Wettbewerbsverbot ist in Angestelltenverträgen eine beliebte Konstruktion und soll z. B. das schnelle Einsteigen eines angestellten Radiologen oder eines nichtärztlichen Mitarbeiters einer Radiologie-Praxis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses „bei der Konkurrenz“ verhindern. Dabei gilt es aber, auf einige Details zu achten, um zu verhindern, dass im Falle einer Kündigung ein „böses Erwachen“ erfolgt.