VertragsarztrechtÄrztlicher Leiter muss nicht in MVZ-Filiale tätig sein
02.01.2025
Ausgabe 1/2025
4 min. Lesedauer
Die Zahl der radiologischen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) wächst stetig. Kleinere Praxisstandorte werden dabei häufig als Filiale an ein MVZ mit einem größeren Hauptstandort angebunden, also nicht als rechtlich eigenständiges MVZ geführt. Dies gilt insbesondere, wenn Einzelpraxen von einem MVZ aufgekauft werden und der ursprüngliche Praxisstandort unter Anstellung des früheren Praxisinhabers aufrechterhalten werden soll (sogenannte Versorgerfiliale). Jedes MVZ muss dabei über einen eigenen ärztlichen Leiter verfügen. Das Sozialgericht (SG) München hat sich mit der Fragestellung auseinandergesetzt, ob der ärztliche Leiter eines MVZ auch an den jeweiligen Filialstandorten in bestimmtem Umfang vor Ort tätig sein muss (Urteil vom 11.07.2024, Az. S 28 KA 95/22).