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Ausgabe 4/2015

Recht

01.04.2015
Ausgabe 4/2015
5 min. Lesedauer

Ein besonderes Sicherheitsbedürfnis – etwa Sorge vor Diebstahl, Randale oder Sachbeschädigung – lässt in dem einen oder anderen Praxisinhaber die Überlegung reifen, bestimmte Bereiche der Praxis mit Überwachungskameras auszustatten. Auf öffentlichen Plätzen, Bahnhöfen oder in Gebäuden ist eine solche Überwachung schließlich gang und gäbe und stört niemanden mehr. Bei dem Gedanken, beim Besuch in der Radiologiepraxis gefilmt zu werden, dürfte es vielen Patienten jedoch anders ergehen. Zu fragen ist deshalb, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung in Arztpraxen zulässig ist und welche Grundsätze in Bezug auf den Schutz von Patienten und Angestellten gelten.