Logo: Radiologen Wirtschaftsforum
Newsletter abonnieren

VertragsarztrechtKeine persönlichen Gründe bei der Fortbildungspflicht vorgesehen

31.08.2026Ausgabe 9/20263min. Lesedauer
Von Rechtsanwältin Lea Herrmann, Voss.Partner, Münster, voss-medizinrecht.de

Die Pflicht zur kontinuierlichen ärztlichen Fortbildung gehört zu den zentralen Voraussetzungen für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Diese Verpflichtung ist strikt an die gesetzlichen Fristen gebunden – selbst dann, wenn schwerwiegende persönliche Umstände dazu geführt haben, dass Fortbildungspunkte nicht rechtzeitig gesammelt werden konnten. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss erneut betont (Beschluss vom 18.12.2025, Az. L 11 KA 17/25 B ER).

Gesetzliche Fortbildungspflicht für Vertragsärzte

Vertragsärzte, d. h. auch alle Radiologinnen und Radiologen mit Kassenarztsitz, müssen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren gegenüber ihrer KV nachweisen, dass sie ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind. Das ist gesetzlich festgelegt (§ 95d Sozialgesetzbuch [SGB] V). Grundlage ist zudem die Regelung der KBV, nach der innerhalb dieses Zeitraums mindestens 250 Fortbildungspunkte zu erwerben sind. Wird der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht, sieht das Gesetz Honorarkürzungen vor: Für die ersten vier Quartale nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums reduziert sich das vertragsärztliche Honorar um 10 Prozent, danach um 25 Prozent.

Sachverhalt

Im entschiedenen Fall hatte eine HNO-Ärztin die erforderlichen Punkte innerhalb des maßgeblichen Zeitraums nicht nachgewiesen. Zum Zeitpunkt des Fristablaufs lagen lediglich 83 der notwendigen 250 Fortbildungspunkte vor. Die KV nahm deshalb ab dem Jahr 2024 eine Honorarkürzung um 10 Prozent vor. Die Ärztin wandte sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Kürzungen. Sie machte erhebliche persönliche Belastungen geltend: Ihre Tochter war an Krebs erkrankt und schließlich verstorben. Während der Erkrankung hatte die Ärztin ihre Praxis zeitweise geschlossen, um ihr Kind im Sterbeprozess zu begleiten.

Entscheidungsgründe

Das LSG gab der Ärztin teilweise recht – allerdings allein aus formalen Gründen. Die KV hatte der Ärztin eine Fristverlängerung für den Fortbildungsnachweis eingeräumt. Ohne diese Fristverlängerung durch die KV wäre das Ergebnis somit hart ausgefallen. Nach Auffassung des Gerichts durfte eine Honorarkürzung nämlich erst nach Ablauf der verlängerten Frist erfolgen. Da die KV bereits vorher eine Kürzung vorgenommen hatte, war diese für das betreffende Quartal rechtswidrig. Das Gericht ordnete daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an und verpflichtete die KV, das einbehaltene Honorar vorläufig auszuzahlen.

In der Sache bestätigt der Beschluss jedoch die strikte gesetzliche Systematik der Fortbildungspflicht. Das LSG stellt klar, dass das Gesetz keine allgemeine Härtefallregelung vorsieht. Eine Verlängerung des Fortbildungszeitraums kommt grundsätzlich nur in den ausdrücklich geregelten Fällen in Betracht, etwa wenn die vertragsärztliche Tätigkeit ruht. Persönliche Belastungen – so tragisch sie im Einzelfall sein mögen – führen rechtlich nicht automatisch zu einer Verlängerung der Frist. Ebenso wenig verfügt die KV über ein Ermessen hinsichtlich der Sanktionen: Wird der Fortbildungsnachweis nicht erbracht, ist die Honorarkürzung gesetzlich zwingend vorgesehen. Vertragsärzte können fehlende Fortbildung zwar innerhalb von zwei Jahren nachholen – die Honorarkürzung läuft jedoch bis zu dem Quartal weiter, in dem der vollständige Nachweis erbracht wird.

Fazit

Der Beschluss verdeutlicht damit erneut die Strenge der gesetzlichen Vorgaben. Für Vertragsärzte bedeutet dies vor allem, Fortbildungspunkte kontinuierlich zu sammeln und Fristen im Blick zu behalten. Selbst außergewöhnliche persönliche Umstände schützen nicht automatisch vor den gesetzlichen Konsequenzen eines fehlenden Fortbildungsnachweises.
Ob diese starre gesetzliche Ausgestaltung auch künftig Bestand haben wird, bleibt eine politische Frage. Im Instanzenzug ist die Entscheidung jedenfalls nicht mehr angreifbar: Das Gericht hat eine Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht zugelassen.
Weiterführender Hinweis

(ID:50927946)