VertragsrechtAusfallhonorar: Vereinbarung rechtssicher formulieren – sonst entfällt der Anspruch!
Von Rechtsanwältin Jule Vehrenberg, Hagen, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
Eine in einem Anamnesebogen enthaltene Ausfallhonorarregelung „Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen.“ lässt für den Patienten nicht hinreichend erkennen, in welcher Höhe und nach welchen Kriterien eine Gebühr für ausgefallene Behandlungstermine anfällt. Eine solche Klausel ist wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Dies entschied das Amtsgericht (AG) Bad Urach. Zwar ging es in dem Fall um einen Zahnarzt und dessen Patienten, doch sind die Urteilsbegründungen und Folgerungen auch auf die Radiologie übertragbar (Urteil vom 12.06.2026, Az. 1 C 3/26).
Sachverhalt
Die beklagte Patientin befand sich in der Zeit von April bis Juni 2023 in zahnärztlicher Behandlung bei dem klagenden Zahnarzt. Vor Beginn der Behandlung unterzeichnete die Patientin einen von dem Zahnarzt vorformulierten Anamnesebogen, der folgenden Hinweis enthielt:
,,Wir bieten Ihnen den Service einer reinen Bestellpraxis. Das heißt, an Ihrem Termin ist die Zeit nur für Sie reserviert. Wir bitten Sie daher, Termine rechtzeitig, jedoch mindestens 24 Stunden vorher abzusagen. Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen. (…)‘‘
Bereits im Mai 2023 führte der Arzt verschiedene Behandlungen durch. Eine weitergehende Behandlung war für den 21.06.2023 vorgesehen. Den Behandlungstermin sagte die Patientin kurzfristig – etwa 15 Minuten vor Terminbeginn – aufgrund einer Erkrankung ab. Daraufhin stellte ihr der klagende Arzt eine Ausfallgebühr in Höhe von 200 Euro sowie sein Honorar für die bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 441,19 Euro in Rechnung. Eine Zahlung vonseiten der Patientin erfolgte nicht. Daraufhin erhob der Arzt Klage vor dem AG und verwies auf den ausdrücklichen Hinweis in dem Anamnesebogen.
Entscheidungsgründe
Das AG gab der Klage nur teilweise statt und sprach dem Zahnarzt lediglich die 441,19 Euro für seine zuvor erbrachten zahnärztlichen Leistungen zu. Ein Anspruch auf Zahlung eines Ausfallhonorars bestehe hingegen nicht.
Zwar könne eine Ausfallpauschale zwischen Arzt und Patient grundsätzlich als Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) vereinbart werden. Im konkreten Fall sei aber bereits zweifelhaft, ob die Klausel gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Behandlungsvertrag einbezogen wurde. Denn der Hinweis auf die Ausfallgebühr befand sich in diesem Fall lediglich auf einem Anamnesebogen, der primär der Erhebung medizinischer und persönlicher Daten diente und dessen Unterzeichnung lediglich die Richtigkeit der jeweiligen Angaben bestätigte, nicht aber erkennbar Vertragsbedingungen in Bezug auf Ausfallkosten zum Gegenstand hatte.
Aber auch wenn man davon ausgehen würde, dass die Klausel Teil des Behandlungsvertrags geworden sei, verstoße – so das AG Urach – die Formulierung ,,die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen‘‘ gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 2 BGB, wonach der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar und verständlich darzustellen hat, damit dieser die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss erkennen und eine eigenständige Entscheidung treffen kann.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Die Formulierung die „freigehaltene Zeit in Rechnung stellen“ lasse Art und Umfang der Ausfallpauschale nicht hinreichend erkennen. Für den Patienten sei weder die Höhe noch die Berechnungsweise der Ausfallpauschale erkennbar, sodass keine hinreichende Einschätzung möglich sei, welche Kosten im Falle der Säumnis des Termins anfallen.
Letztlich wäre es dem Zahnarzt damit möglich, die freigehaltene Zeit, das Zeithonorar sowie den daraus resultierenden Verdienstausfall einseitig nach Belieben festzulegen.
Rechtlicher Hintergrund
Die rechtliche Zulässigkeit der Geltendmachung von Ausfallhonoraren durch Zahnärzte und Ärzte ist in Deutschland durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter strengen Voraussetzungen grundsätzlich anerkannt und wurde insbesondere durch das Urteil vom 12.05.2022 (Az. III ZR 78/21) weiter konturiert. Ein Ausfallhonorar ist eine Vergütung, die verlangt wird, wenn Patienten einen verbindlich vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, ohne diesen rechtzeitig abzusagen, und dem Behandler dadurch ein Einnahmeausfall entsteht.
Rechtsdogmatisch folgt der Anspruch auf ein Ausfallhonorar zunächst unmittelbar aus dem Gesetz. Bei einem Arzt-Patienten-Verhältnis handelt es sich um einen Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a BGB. Danach ist der Arzt zur Erbringung der vereinbarten medizinischen Behandlung verpflichtet, während der Patient die hierfür geschuldete Vergütung zu leisten hat, wenn nicht ein Dritter – etwa die gesetzliche Krankenkasse – zur Zahlung verpflichtet ist.
§ 630b BGB verweist für Behandlungsverträge auf die Vorschriften des Dienstvertragsrechts, insbesondere auf § 615 S. 1 BGB. Danach kann der Dienstverpflichtete – hier der Arzt– im Falle eines Annahmeverzugs des Dienstberechtigten – also des Patienten – die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Erbringung der medizinischen Behandlung verpflichtet zu sein, wenn sich der Patient mit der Annahme der vereinbarten Behandlungsleistung in Verzug befindet. Der Patient kommt in der Regel durch sein Nichterscheinen trotz vereinbartem Behandlungstermin in Verzug.
Ein solcher Annahmeverzug setzt grundsätzlich ein Angebot der Leistung durch den behandelnden Arzt voraus, das jedoch bei kalendermäßig bestimmten Terminen gemäß § 296 BGB in der Regel entbehrlich ist. Der BGH hat klargestellt, dass die Frage, ob ein ärztlich vereinbarter Behandlungstermin als kalendermäßig bestimmt anzusehen ist, einer Abwägung im Einzelfall unterliegt. Maßgeblich sind insbesondere die Organisation der Terminvergabe, die erkennbare Verbindlichkeit der Terminierung für den Patienten sowie die Interessenlage der Parteien. In der Praxis wird dies insbesondere bei sogenannten Bestellpraxen bejaht, in denen Termine exklusiv für bestimmte Patienten vereinbart und freigehalten werden.
Ein gesetzlicher Ausfallhonoraranspruch scheitert in der Praxis jedoch häufig daran, dass es dem Arzt möglich ist, den freigewordenen Termin kurzfristig – etwa bei hoher Auslastung – anderweitig zu vergeben. § 615 S. 2 BGB schränkt den Anspruch aus § 615 S. 1 BGB dahin gehend ein, dass sich der Arzt den Wert desjenigen anrechnen lassen muss, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Praxistipps und Musterschreiben
Die Wirksamkeit vertraglicher Ausfallhonorarregelungen erfordert nach § 307 Abs. 1 BGB, dass Patienten transparent hingewiesen werden
- auf die Verbindlichkeit des vereinbarten Termins sowie
- die Konsequenzen eines unentschuldigten Nichterscheinens.
Der BGH verlangt insoweit eine eindeutige Aufklärung über die Entstehung eines Ausfallhonorars und – wie nun das AG Urach verdeutlicht – auch über dessen Höhe.
Bei der Ausgestaltung von Ausfallhonorarvereinbarungen ist daher darauf zu achten, dass die entsprechenden Regelungen klar, eindeutig und verständlich gefasst sind. Insbesondere Art, Inhalt und Höhe einer etwaigen Ausfallpauschale müssen transparent und nachvollziehbar dargestellt werden. Allgemeine oder unbestimmte Formulierungen wie „freigehaltene Zeit wird in Rechnung gestellt“ genügen den Anforderungen an eine wirksame Ausfallhonorarvereinbarung nicht.
Daher sollten Radiologinnen und Radiologen die Höhe der Pauschale stets konkret angeben und die Regelung entweder gesondert sowie deutlich hervorgehoben in die Aufnahme- bzw. Behandlungsunterlagen aufnehmen oder alternativ eine separate Ausfallhonorarvereinbarung (Musterformulierung siehe weiterführende Hinweise am Ende des Beitrags) durch den Patienten unterzeichnen lassen. Wird eine entsprechende Klausel lediglich in einen Anamnesebogen integriert, der primär der medizinischen Datenerhebung dient, besteht bereits das Risiko einer fehlenden wirksamen Einbeziehung der Ausfallgebührenregelung in den Behandlungsvertrag.
- Eine Musterformulierung für eine Terminvereinbarung mit Ausfallhonorar steht im Downloadbereich von rwf-online.de bereit.
- „Schnellere Arzttermine „gegen Geld“ sind unzulässig“, in RWF Nr. 11/2024
- „Termin-Ausfallgebühr: Bei welchen Patienten und in welcher Höhe?“ in RWF Nr. 05/2021
- „Rechnung für Ausfallhonorar: Diese Punkte sollten Sie beachten!“, in RWF Nr. 02/2021
(ID:50902458)
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