VertragsarztrechtKeine Überraschung aus Kassel: Rechtsprechung zur Fortbildung bleibt streng
Von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Constanze Barufke-Haupt, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, München, db-law.de
Die Fortbildungspflicht gehört zu den zentralen Pflichten jedes Vertragsarztes und damit auch jedes zugelassenen Radiologen. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zeigt erneut: Wer die Formalien nicht einhält, riskiert empfindliche Honorarkürzungen, selbst dann, wenn er tatsächlich fortgebildet ist (Urteil vom 27.08.2025, Az. B 6 KA 10/24 R).
Sachverhalt
Ein niedergelassener Arzt wandte sich gegen eine Honorarkürzung seiner KV in Höhe von rund 12.000 Euro. Der Arzt war seit dem 01.01.2015 als Vertragsarzt zugelassen, zuvor jedoch bereits seit Juli 2012 als angestellter Arzt in derselben Praxis tätig. Im Sommer 2016 informierte ihn die KV, dass er bis zum 31.07.2017 ein gültiges Fortbildungszertifikat vorlegen müsse. Zwar reichte der Arzt im Februar 2017 einen Auszug seiner Fortbildungspunkte ein, das offizielle Zertifikat der Landesärztekammer legte er jedoch erst im August 2018 vor, also über ein Jahr nach Fristablauf. Die KV kürzte daraufhin sein Honorar, für das Quartal I/2018 um 10 Prozent. Der Arzt klagte – erfolglos.
Entscheidungsgründe des BSG
Das BSG bestätigte die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Honorarkürzung und stellte klar:
- Der Fünfjahreszeitraum für die Fortbildungspflicht beginnt mit Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit, also bereits im Angestelltenverhältnis, nicht erst mit der eigenen Zulassung als Vertragsarzt.
- Entscheidend ist, dass der Arzt bei Ablauf des Fünfjahreszeitraums als Vertragsarzt zugelassen ist und im betroffenen Quartal Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit bezieht.
- Ob er während des Zeitraums angestellt oder selbstständig war, spielt keine Rolle – solange er ununterbrochen in der vertragsärztlichen Versorgung tätig war.
Das Gericht stützte sich unter anderem auf den Wortlaut des § 95d Abs. 3 S. 1 SGB V, der ausdrücklich an die Person des Arztes und nicht an seinen Status anknüpft.
Das Wichtigste zur Fortbildungspflicht im Überblick
Nachweis alle 5 Jahre: Vertragsärztinnen und -ärzte müssen gegenüber der KV alle fünf Jahre belegen, dass sie ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind. Entscheidend ist der fristgerechte Nachweis, nicht nur die Teilnahme.
Formgerechter Nachweis: Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Ärztekammern erbracht werden. Die Einzelheiten regelt die zuständige KV.
Sanktion bei Versäumnis: Wird der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht, muss die KV das Honorar kürzen – in den ersten vier Quartalen um 10 Prozent, ab dem fünften Quartal um 25 Prozent. Die Kürzung endet erst mit Vorlage des vollständigen Zertifikats. Im schlimmsten Fall droht sogar die Entziehung der Zulassung.
Angestellte Ärztinnen und Ärzte: Der Fortbildungsnachweis ist durch das anstellende MZV bzw. den anstellenden Vertragsarzt zu führen.
Praxistipps |
Das BSG-Urteil lässt keine Zweifel an den Fortbildungspflichten und den finanziellen Konsequenzen bei Nichtbeachtung. Das schafft gleichzeitig Klarheit, sodass Hausärzte sich dementsprechend optimal auf diese Rahmenbedingen einstellen können, beispielsweise mit diesen Tipps: 1. Frist prüfen – und notieren Ermitteln Sie, wann Ihr aktueller Fünfjahreszeitraum begonnen hat bzw. endet. Notieren Sie das Fristende im Praxisverwaltungssystem (PVS) oder im Kalender und planen Sie mindestens drei Monate Puffer, um das Zertifikat rechtzeitig bei der Ärztekammer zu beantragen. Fragen Sie im Zweifel bei der für Sie zuständigen KV nach. 2. Organisation ist alles Führen Sie eine (digitale) Fortbildungsakte: Speichern Sie dort Teilnahmebestätigungen, Zertifikate und Korrespondenz mit der Ärztekammer. Ist alles vollständig und aktuell? 3. Frühzeitig planen Sammeln Sie kontinuierlich Fortbildungspunkte. So vermeiden Sie Zeitdruck und Engpässe zum Fristende. 4. Bei drohendem Fristversäumnis: sofort reagieren Sollte die Frist gefährdet sein (z B. wegen Krankheit, Elternzeit oder Praxiswechsel), melden Sie sich umgehend bei Ihrer KV. In bestimmten Fällen kann die Frist zur Einreichung des Fortbildungsnachweises verlängert werden. |
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