LeserforumInwieweit darf ein IGeL-Vertrag vereinfacht werden?
Frage: „Wir stellen aufgrund der BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 04.04.2024, Az. III ZR 38/23) zur Anwendung der GOÄ innerhalb unserer Privatklinik unsere (bisherigen) Verträge mit Pauschalbeträgen in IGeL-Verträge mit GOÄ-Positionen um. Ist es dabei zur Vereinfachung beispielsweise gestattet, auf einem Vertragsvordruck mehrere Körperregionen zum Ankreuzen aufzuführen?“
Antwort: Es gibt keine Vorschrift des Gesetzgebers hinsichtlich der genauen Vertragsinhalte von IGeL-Vereinbarungen im Rahmen der GOÄ-Abrechnung. Inhaltliche Regelungen bestehen nur hinsichtlich einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ, die abweichende Vereinbarung oder auch Abdingung.
Wichtig ist allerdings, dass auch in einer IGeL-Vereinbarung Transparenz im Hinblick auf die abzurechnenden GOÄ-Positionen (Leistungslegende, Faktor und Betrag) besteht.
Im Hinblick auf evtl. erforderliche Analogpositionen nach § 6 Abs. 2 GOÄ müssen zudem die für die Rechnungsstellung bestehenden Vorschriften zur Darstellung des Leistungstextes nach § 12 Abs. 4 GOÄ eingehalten werden.
- „BGH schafft Rechtssicherheit: Die GOÄ gilt - auch für juristische Personen (GmbHs)“, in RWF Nr. 6/2024
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