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Arbeitsrecht IIUnzulässige Mitarbeiterüberwachung: Arbeitgeber muss Schadensersatz zahlen

03.02.2025Ausgabe 2/20251min. Lesedauer
Von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

Ein Mitarbeiter meldet sich (mal wieder) krank und Sie haben als Praxisinhaber das Gefühl, dass dies vorgetäuscht ist. Der Gedanke liegt nahe, dass sich durch eine Beobachtung Erkenntnisse gewinnen lassen, die eine Kündigung rechtfertigen könnten. Dass dies keine gute Idee ist, zeigt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 25.07.2024, Az. 8 AZR 225/23).

In dem zugrunde liegenden Fall beauftragte der Arbeitgeber einen Detektiv, um herauszufinden, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig war. Schlussendlich kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos, da er von einer vorgetäuschten AU ausging. Allerdings war die Kündigungsschutzklage hier erfolgreich. Das BAG sah eine unzulässige Verarbeitung der Gesundheitsdaten, die nicht gerechtfertigt war. Der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten könne einen „immateriellen Schaden“ (Art. 82 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung) darstellen; auch negative Gefühle könnten einen solchen Schaden begründen. Hier befand das BAG einen Betrag von 1.500 Euro als ausreichend.

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