LeistungserbringungTeleradiologie im Krankenhaus: Abrechnung zwischen Krankenhaus und Teleradiologen
Von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, armedis.de
Eine radiologische Abteilung kostet Geld, insbesondere Personalkosten. Gerade in strukturschwachen Regionen können sich Krankenhäuser den Unterhalt einer eigenen Radiologie nicht oder nicht rund um die Uhr leisten. Daher stellt sich die Frage, ob man die Erbringung radiologischer Leistungen auf Teleradiologen auslagern kann und, wenn ja, wie die Leistungen abgerechnet werden können.
Was bedeutet Teleradiologie?
Eine Definition der Teleradiologie findet sich zunächst in § 5 Abs. 38 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Danach handelt es sich um die Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlen unter der Verantwortung eines Arztes, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und der sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet (Teleradiologe). Zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2 StrlSchG gehört insbesondere
- die Verfügbarkeit des Teleradiologen während der Untersuchung, die auch auf telekommunikativem Wege sichergestellt werden kann,
- die Gewährleistung, dass die technische Durchführung durch eine Person erfolgt, die insbesondere die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und
- dass am Ort der technischen Durchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz anwesend ist.
Weiterhin wird ein Gesamtkonzept für den teleradiologischen Betrieb verlangt, welches der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden muss. Das StrlSchG kennt zwei Formen der Teleradiologie, deren Genehmigung beantragt werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG):
- 1. Die Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie für den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst.
- 2. Eine Genehmigung über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus, wenn ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht.
Die Abrechnung zwischen Krankenhaus und Teleradiologen
An der Erbringung teleradiologischer Leistungen ist einerseits das Krankenhaus beteiligt. Es stellt neben den radiologischen Großgeräten auch die personellen Ressourcen (Arzt mit der Fachkunde Strahlenschutz, der während der Durchführung der teleradiologischen Leistungen anwesend sein muss, sowie der bzw. die MTR, der bzw. die für die technische Durchführung verantwortlich ist). Auf der anderen Seite ist der Teleradiologe involviert, der die per Bildgebung erhobenen Daten befundet.
Die Abrechnung zwischen den beiden Seiten kann nach Maßgabe der GOÄ erfolgen, sie muss es aber nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in einem Urteil vom 12.11.2009 entschieden (Az. III ZR 110/09). Dort hat der BGH ausgeführt, dass die GOÄ nur dann Anwendung findet, wenn es um das Verhältnis zwischen Leistungserbringern auf der einen und Patienten auf der anderen Seite geht. Die GOÄ regelt den Interessenausgleich zwischen denen, die eine adäquate Vergütung für ihre Leistung verlangen und denen, die diese adäquate Vergütung bezahlen sollen. Wenn Leistungserbringer mit Leistungserbringer abrechnet (Krankenhaus mit Teleradiologen oder mit dem Krankenhaus, das den Teleradiologen beschäftigt), sind die Krankenhäuser nicht an die GOÄ gebunden. Dies bedeutet, dass sie den Vergütungssatz grundsätzlich frei wählen können und eine Abrechnung nach einem zu definierenden Steigerungssatz der GOÄ grundsätzlich nur eine Option ist.
Grundsätzlich ist die Abrechnung nach Maßgabe der GOÄ auch im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus, das die radiologischen Großgeräte stellt und dem Teleradiologen zu empfehlen, weil dies die Angelegenheit im Zweifel vereinfacht. Bei der Abrechnung nach Maßgabe der GOÄ ist zu berücksichtigen, dass die Abrechnungspositionen aus dem Abschnitt O der GOÄ (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomografie und Strahlentherapie) auch die Praxiskosten gemäß § 4 Abs. 3 GOÄ umfassen, die aufseiten des Krankenhauses anfallen, weshalb die Positionen dieses Abschnitts ausgesprochen hoch bewertet worden sind. Bei der Abrechnung der Leistungserbringer untereinander ist dies dahingehend zu berücksichtigen, dass der Teleradiologe, der gegenüber dem Krankenhaus abrechnet, nur einen reduzierten Steigerungssatz erwarten kann.
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