ArbeitsrechtEmpfang kurzfristiger Dienstplanänderung nicht zwingend
Beschäftigte von Kliniken müssen sich außerhalb der Arbeitszeiten nicht über kurzfristige Dienstplanänderungen informieren. Ein Notfallsanitäter hatte mit seiner Klage Erfolg (Landesarbeitsgericht [LAG] Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2022, Az.1 Sa 39 öD/22).
Der Arbeitgeber hatte den Kläger kurzfristig zum Springerdienst verpflichtet und im Dienstplan eingetragen. Der Kläger hatte in seiner Freizeit weder auf Telefonanrufe noch auf SMS reagiert. Der Arbeitgeber hatte die Springerdienste als unentschuldigte Fehlzeiten verbucht, die Lohnzahlung entsprechend gekürzt und den Kläger abgemahnt. Vor Gericht trug der Arbeitnehmer vor, er habe in seiner Freizeit keine Holschuld bzgl. kurzfristiger Dienstplanänderungen. Das Gericht gab der Klage statt. Zwar dürfe der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts den Dienstplan kurzfristig ändern. Er habe aber hier nicht beweisen können, dass die Änderung dem Mitarbeiter zugegangen sei. Dieser müsse in seiner Freizeit weder erreichbar sein noch Dienstplanänderungen prüfen. Dienstliche SMS zu lesen, sei eine Arbeitsleistung, die in der Freizeit nicht geschuldet sei. Mitteilungen, die ein Mitarbeiter während seiner Freizeit nicht lese, gingen ihm formal erst zum nächsten regulären Dienstbeginn zu. Der Kläger habe Anspruch auf Lohnzahlung und auf Löschung der Abmahnung. Ein Urteil des BAG zu diesem Fall steht noch aus.
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