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BerufsrechtMTBG greift zum 01.01.2023 – wichtige Änderungen für die Ausbildungspraxis

30.11.2022Ausgabe 12/20223min. Lesedauer
Von RA Jonas Kaufhold, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

Mit dem „Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin“ hat der Gesetzgeber das „Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie“ (MTBG) auf den Weg gebracht. Das MTBG tritt am 01.01.2023 in Kraft und ersetzt das bisherige „Gesetz über technische Assistenten in der Medizin“ (MTAG). Nachfolgend werden einige der wichtigsten Änderungen für die Praxis noch einmal zusammengefasst.

Berufsbezeichnung

Mit dem MTBG erhalten die Bezeichnungen der Berufe in der medizinischen Technologie eine deutliche Aufwertung. Statt „Assistent/in“ verwendet das Gesetz künftig die Bezeichnung „Technologe/in“, also z. B. Medizinische/r Technologe/in für Radiologie (MT-R).

Die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung nach dem (alten) MTAG bleibt unberührt. Die Erlaubnis nach dem MTAG berechtigt zudem, auch die entsprechende Berufsbezeichnung nach dem (neuen) MTBG zu führen.

Vorbehaltene Tätigkeiten

Die nach dem MTBG vorbehaltenen Tätigkeiten entsprechen im Wesentlichen denjenigen nach dem MTAG. In den Bereichen Strahlentherapie und Nuklearmedizin ist dem bzw. der MT-R künftig die „technische Durchführung“ und nicht wie bislang lediglich die „technische Mitwirkung“ gestattet.

Darüber hinaus enthält das MTBG die gesetzliche Erlaubnis zur Verabreichung von Kontrastmittel im Rahmen der Röntgen- und MRT-Diagnostik sowie von Radiopharmaka bei nuklearmedizinischen Standarduntersuchungen durch den/die MT-R auf ärztliche Anordnung. Zudem gestattet es die Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse bei der Durchführung physikalisch technischer Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der radiologischen Diagnostik, in der Strahlentherapie und in der Nuklearmedizin.

Ausbildung

Mit dem MTBG wird schließlich zentral die Ausbildung zu den Berufen in der medizinischen Technologie inhaltlich konkretisiert und organisatorisch reformiert. Inhaltlich enthält § 10 MTBG konkrete, berufsspezifische Ausbildungsziele für MT-R. Neben fachlichen Kernkompetenzen benennt das Gesetz übergreifende fachliche, methodische, personale und soziale Kompetenzen, die die Auszubildenden erwerben sollen.

Organisatorisch ist die Ausbildung künftig in Teilzeit möglich. Bei nur geringfügig erhöhter Mindeststundenzahl der Ausbildung wird der Umfang des praktischen Teils deutlich ausgeweitet. Zudem schreibt das Gesetz eine Stundenanzahl – übergangsweise bis 2030 mindestens 10 Prozent, später 15 Prozent der zu absolvierenden Stunden – vor, die der/die Auszubildende in Anleitung absolvieren muss. Der/Die Praxisanleiter/in muss u. a. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert haben. Gleichwertige Ausbildungen oder Teile davon können künftig angerechnet werden. Neben Mindestanforderungen an die ausbildenden Schulen – u. a. muss der Unterricht durch MT-R, die über eine abgeschlossene pädagogische Ausbildung (auf Bachelor- oder vergleichbarem Niveau) verfügen, durchgeführt werden – macht das MTBG zudem konkrete Vorgaben für den Ausbildungsvertrag, dem die Schule zustimmen muss.

Schließlich bestimmt das Gesetz, dass den Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen ist. Das Schulgeld wird abgeschafft. Vereinbarungen mit den Auszubildenden, nach denen sich diese verpflichten, nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung für den Ausbildungsträger als MT-R tätig zu sein, können nur in den letzten drei Monaten des Ausbildungsverhältnisses wirksam geschlossen werden.

Weiterführende Hinweise

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