VerfassungsrechtBVerfG bestätigt einrichtungsbezogene Impflicht – und jetzt?
Von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Dr. Birgit Schröder, Hamburg, dr-schroeder.com
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 (auch als einrichtungsbezogene Impfpflicht bezeichnet) bestätigt. Damit herrscht weitgehend Klarheit für die Beteiligten. Sämtliche Fragen, die sich im Fall der Fälle stellen, sind allerdings noch nicht beantwortet (Urteil vom 27.04.2022, Az. 1 BvR 2649/21).
Klarheit für Impfbefürworter und Impfgegner
Auf diese Entscheidung haben alle gewartet – Impfbefürworter und Impfgegner haben sich Klarheit gewünscht, ob diese Impfpflicht verfassungsgemäß ist. Diese Rechtssicherheit besteht nun mit der Entscheidung des BVferG. Vorausgegangene Eilanträge waren bereits abgelehnt worden und nun steht fest: Die einrichtungsbezogene Impfpflicht verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Schutz vulnerabler Gruppen vorrangig
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht war im Dezember 2021 beschlossen worden, um vulnerable Gruppen besser zu schützen. Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen entsprechende Teile des Infektionsschutzgesetzes zurückgewiesen. Zwar greife die einrichtungsbezogene Impfpflicht in die körperliche Unversehrtheit ein, dennoch sei dieses gerechtfertigt. Der Schutz vulnerabler Gruppen sei vorrangig zu berücksichtigen. Insgesamt habe der Gesetzgeber einen weiten Beurteilungsspielraum für Maßnahmen, die die Pandemie bekämpfen sollen. Auch die Omikron-Variante sei kein Grund für eine abweichende Beurteilung. Die Impfpflicht gegen das Coronavirus für bestimmte Berufsgruppen bleibt damit bestehen. Das BVerfG ist das höchste nationale Gericht. Der Rechtsweg ist damit in Deutschland erschöpft.
Fazit |
Die Corona-Impfpflicht für das Pflege- und Gesundheitspersonal ist verfassungskonform. Beschäftigte müssen nunmehr damit rechnen, dass die zuständigen Behörden die gesetzlichen Vorgaben zügig umsetzen werden. Diejenigen, die über keinen Nachweis über den Impfschutz verfügen, müssen damit rechnen, dass die Behörden diesen Nachweis zeitnah einfordern werden. Wer keinen Nachweis vorlegen kann, braucht eine ärztliche Bescheinigung, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Die Behörden werden dann im Einzelfall entscheiden müssen, wie weiter verfahren werden soll. Dabei sind – wieder einmal – regionale Unterschiede zu erwarten. |
- Ein ausführlicher Beitrag zum Urteil des BVerfG, in dem auf Basis der Urteilsbegründung ungeklärte, arbeitsrechtliche Fragen aufgezeigt werden, steht unter iww.de/s6548 bereit.
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