ArbeitsrechtVorsicht Falle: Elektronische Signatur hebt Befristung im Arbeitsvertrag auf
Gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftform. Grundsätzlich können auch elektronische Signaturen diesem Schriftformerfordernis genügen. Doch Vorsicht ist geboten: Eine elektronische Signatur erfüllt dieses Erfordernis jedenfalls dann nicht, wenn diese unter Verwendung eines Systems ohne eine nach Art. 26 der Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS-VO) erforderliche Zertifizierung erstellt wurde. Zu diesem Ergebnis kommt das Arbeitsgericht (AG) Berlin – und aus dem als befristet gedachten Arbeitsverhältnis wurde ein unbefristetes (Urteil vom 28.09.2021, Az. 36 Ca 15296/20).
Arbeitnehmer gegen Befristung
Der Arbeitgeber hatte mit seinem Angestellten einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Die Unterschriften erfolgten nicht eigenhändig, sondern per elektronischer Signatur.
Der Arbeitnehmer wollte die Befristung in dem Arbeitsvertrag nicht akzeptieren. Er war der Auffassung, dass die Schriftform des Vertrags fehle, weil die genutzte Signatur keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Gesetzes darstelle.
Signatur nicht ausreichend
Auch für das AG Berlin genügte die im Streitfall verwendete Form der Signatur nicht dem Schriftformerfordernis. Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 eIDAS-VO erforderlich, was nicht der Fall gewesen ist.
Entsprechend sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam und der Arbeitsvertrag gelte gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Fazit |
Wer auf Nummer sicher gehen will, nutzt bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse besser
Im Urteilsfall wird der Arbeitgeber darauf vertraut haben, dass das von ihm verwendete Tool für die elektronische Signatur rechtssicher ist. |
- „Fristlose Kündigung vielleicht unwirksam? Dann schon vorauseilend Urlaub gewähren!“ in RWF Nr. 08/2021
- „Kündigung wegen verspäteter Anzeige der Arbeitsunfähigkeit kann zulässig sein“ in RWF Nr. 02/2021
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