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VertragsarztrechtAbrechnungsgenehmigungen für CT- und MRT-Leistungen gewinnen an Bedeutung

30.11.2021Ausgabe 12/20213min. Lesedauer
Von RA Lucas Augustyn, Münster, voss-medizinrecht.de

Wie bedeutsam sind Abrechnungsgenehmigungen für CT- und/oder MRT-Leistungen von Radiologen, die in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) tätig sind, für das Regelleistungsvolumen (RLV)? Seit der Umstellung der Vergütungssystematik 2009 stellt sich die Frage, ob das RLV von BAG-Radiologen unterschiedlich ausfallen darf, je nachdem, ob der jeweilige Facharzt über eine der genannten Abrechnungsgenehmigungen verfügt. In einer Reihe gleichgelagerter Fälle hat nun das Bundessozialgericht (BSG) diese Frage zu Ungunsten der Ärzte beantwortet. Bei Fehlen solcher Genehmigungen ist daher ggf. mit Kürzungen des RLV durch die zuständige KV zu rechnen (Urteile vom 25.11.2020, Az. B 6 KA 29/19 R, 30/19 R und 31/19 R).

Sachverhalt

Geklagt hatte eine BAG mit fünf Radiologen und einem Nuklearmediziner. Die Radiologen verfügten über Abrechnungsgenehmigungen

  • teils für MRT- und CT-Leistungen,
  • teils allein für CT-Leistungen.

Den Radiologen, die lediglich über eine Genehmigung für CT-Leistungen verfügten, wurde ein geringeres RLV zugeteilt als den Radiologen, die beide Abrechnungsgenehmigungen erworben hatten. Die BAG sah u. a. hierdurch ihre Rechte verletzt. Die BAG argumentierte, sie trete nach außen als Gesamtkonstrukt auf und müsse als solches einheitlich behandelt werden. Zudem sehe die maßgebliche Vorschrift nur vor, dass ein MRT- bzw. CT-Gerät „vorgehalten“ werde. Dies sei in der BAG der Fall.

Entscheidungsgründe

Das BSG erteilte dem Einwand der BAG eine Absage und billigte das Vorgehen der beklagten KV. Die Ermittlung des RLV erfolge stets – und in Einklang mit den vergütungsrechtlichen Vorschriften – arztbezogen. Die hier vorgenommene Differenzierung innerhalb der Facharztgruppe danach, ob Geräte vorgehalten werden, sei sachgerecht. Das Vorhalten solcher Geräte sei mit hohen Kosten verbunden. Die Alternative, dass ein Mischwert gebildet werde, der für Radiologen mit eigenen Geräten zu niedrig und Radiologen ohne eigene Geräte zu hoch angesetzt ist, sei nicht vorzugswürdig.

Merke

Außerdem sei „Vorhalten“ im Wortsinn so auszulegen, dass das Gerät nicht nur physisch in der Praxis vorhanden sein muss, sondern auch vom jeweiligen Arzt bedient werden kann. Hierzu ist die entsprechende Abrechnungsgenehmigung erforderlich.

Einordnung und Folgen für die Praxis

Die Entscheidungen des BSG sind richtig. Zwar erscheint es zunächst widersinnig, die Differenzierung innerhalb der Radiologen mit den Kosten für Gerätschaften zu rechtfertigen und dann arztbezogen unterschiedliche RLV zu berechnen. Schließlich trägt die BAG die Kosten der Geräte. Letztlich muss der Anreiz des höheren Honorars aber für die Nutzung der Geräte am Patienten geschaffen werden, nicht allein für die Anschaffung. Da die Abrechnungsgenehmigung hierfür erforderlich ist, muss sich die Differenzierung innerhalb der Radiologen hierauf erstrecken.

Praxistipp

Anders als die Zulassung selbst sind die Abrechnungsgenehmigungen kein knappes Gut, sondern können von jedem Radiologen mit entsprechender Qualifikation erworben werden. Die Beantragung ist daher spätestens jetzt uneingeschränkt zu empfehlen, sofern die Geräte in der BAG vorhanden sind. Die Differenz im RLV betrug in den entschiedenen Fällen immerhin etwa 30 Prozent.

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