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Leserforum RechtRechnung für Ausfallhonorar: Diese Punkte sollten Sie beachten!

01.02.2021Ausgabe 2/20211min. Lesedauer

FRAGE | „Bei einem unserer Patienten, der bereits mehrfach Termine ohne Absage hat verstreichen lassen, ist nun der Ernstfall eingetreten. Da er trotz unterschriebener Terminvereinbarung und ohne Absage erneut nicht erschienen ist und wir den Termin nicht anderweitig vergeben konnten, wollen wir nun das Ausfallhonorar einfordern. Worauf ist bei der Erstellung der Rechnung zu achten?“

ANTWORT | Die Rechnung über ein solches Ausfallhonorar weist eigentlich keine Besonderheiten auf. Alles, was für die Rechnung allgemein gilt, gilt auch in diesem Fall. Dabei ist es von Vorteil, wenn sich einige Punkte in der Rechnung wiederfinden:

  • So sollte sich die Summe, die in der Rechnung gestellt wird, möglichst mit der Summe auf der Vereinbarung decken.
  • Die Position sollte als Ausfallhonorar für eine geplante, aber versäumte Behandlung gekennzeichnet sein.
  • Üblich ist zudem noch der Bezug zu der Terminvereinbarung und
  • der Hinweis, dass kein Ersatzpatient behandelt wurde.

(mitgeteilt von RAin, FAin für MedizinR Dr. Birgit Schröder, Hamburg)

Weiterführende Hinweise

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