COVID-19
âRettungsschirmâ fĂŒr Arztpraxen
Das âCOVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzâ differenziert im ambulanten Bereich zwischen extrabudgetĂ€r vergĂŒteten Leistungen und Leistungen der morbiditĂ€tsbedingten GesamtvergĂŒtung (MGV).
ExtrabudgetÀre Leistungen
FĂŒr extrabudgetĂ€re Leistungen â im Wesentlichen nur fĂŒr strahlentherapeutische Leistungen sowie fĂŒr PET-/CT relevant â können Ausgleichszahlungen geleistet werden, wenn das Gesamthonorar der Praxis um mehr als zehn Prozent gegenĂŒber dem Vorjahresquartal zurĂŒckgegangen ist und diese Honorarminderung z. B. infolge einer Pandemie zurĂŒckzufĂŒhren ist. Etwaige Ausgleichszahlungen sind mit EntschĂ€digungen, die z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer angeordneten QuarantĂ€ne gezahlt werden, zu verrechnen.
MGV
FĂŒr Leistungen der MGV bleiben die Zahlungen der Krankenkassen an die KV in der Höhe unverĂ€ndert. Bei einem die FortfĂŒhrung der Arztpraxis gefĂ€hrdenden RĂŒckgang der Fallzahl sind die regionalen KVen jedoch verpflichtet, im VerteilungsmaĂstab âzeitnah geeignete Regelungen zur FortfĂŒhrung der vertragsaÌrztlichen TĂ€tigkeitâ zu schaffen.
KBV und KVen arbeiten derzeit an den notwendigen Klarstellungen zu diesen beiden Regelungen. Zur Sicherung der LiquiditÀt leisten die meisten KVen die Abschlagszahlungen in der bisherigen Höhe weiter.
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