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COVID-19

„Rettungsschirm“ fĂŒr Arztpraxen

04.05.2020Ausgabe 5/20201min. Lesedauer

Das „COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz“ differenziert im ambulanten Bereich zwischen extrabudgetĂ€r vergĂŒteten Leistungen und Leistungen der morbiditĂ€tsbedingten GesamtvergĂŒtung (MGV).

ExtrabudgetÀre Leistungen

FĂŒr extrabudgetĂ€re Leistungen – im Wesentlichen nur fĂŒr strahlentherapeutische Leistungen sowie fĂŒr PET-/CT relevant – können Ausgleichszahlungen geleistet werden, wenn das Gesamthonorar der Praxis um mehr als zehn Prozent gegenĂŒber dem Vorjahresquartal zurĂŒckgegangen ist und diese Honorarminderung z. B. infolge einer Pandemie zurĂŒckzufĂŒhren ist. Etwaige Ausgleichszahlungen sind mit EntschĂ€digungen, die z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer angeordneten QuarantĂ€ne gezahlt werden, zu verrechnen.

MGV

FĂŒr Leistungen der MGV bleiben die Zahlungen der Krankenkassen an die KV in der Höhe unverĂ€ndert. Bei einem die FortfĂŒhrung der Arztpraxis gefĂ€hrdenden RĂŒckgang der Fallzahl sind die regionalen KVen jedoch verpflichtet, im Verteilungsmaßstab „zeitnah geeignete Regelungen zur FortfĂŒhrung der vertragsärztlichen TĂ€tigkeit“ zu schaffen.

KBV und KVen arbeiten derzeit an den notwendigen Klarstellungen zu diesen beiden Regelungen. Zur Sicherung der LiquiditÀt leisten die meisten KVen die Abschlagszahlungen in der bisherigen Höhe weiter.

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