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BG-AbrechnungPatella-Röntgenaufnahme: Ist Nr. 5035 neben Nr. 5030 UV-GOÄ berechnungsfähig?

30.06.2026Ausgabe 7/20263min. Lesedauer
Von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

Seit einiger Zeit beanstanden einzelne Berufsgenossenschaften (BG) Abrechnungen, in denen neben einer Aufnahme des Kniegelenks (Nr. 5030 UV-GOÄ) zusätzlich die Nr. 5035 UV-GOÄ (Teile des Skeletts in einer Ebene) für eine Patella-Aufnahme berechnet wurde. Warum die zusätzliche Berechnung der Nr. 5035 UV-GOÄ trotzdem korrekt ist, zeigt dieser Beitrag.

Argumentation der BG

Eine typische Beanstandung einer BG zur separaten Berechnung der Nr. 5035 neben Nr. 5030 UV-GOÄ könnte z. B. so aussehen

Aus dem Ablehnungsschreiben einer BG

„Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, die von Ihnen eingereichte Rechnung wurde von uns gekürzt. Begründung: Nach den Arbeitshinweisen der DGUV zur UV-GOÄ ist die Patella axial mit der Nr. 5031 zu berechnen. Daher wird die Leistung nach Nr. 5035 durch die Nr. 5031 UV-GOÄ ersetzt. Die Korrektur Ihrer Rechnung erfolgte auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte für die Leistungs- und Kostenabrechnung mit den Unfallversicherungsträgern (UV-GOÄ) und den uns vorliegenden medizinischen Unterlagen. (...)“

Die Ablehnung wurde u. a. mit den zum 01.01.2026 neu gefassten „Arbeitshinweisen der Unfallversicherungs-(UV-)Träger zur Bearbeitung von Arztrechnungen“ begründet (kurz: „Arbeitshinweise Arztrechnungen“, bei der DGUV online unter iww.de/s15813, relevante Passagen siehe Kasten „Arbeitshinweise Arztrechnungen“).

Arbeitshinweise Arztrechnungen, Stand: 01.01.2026, Seite 317/342 (Auszug):

„(...) Auch wenn diese Ausschlussregelung nicht eindeutig gefasst ist, soll sie nach ihrem Sinn und Zweck eine gesonderte Berechnung für solche Skelettteile unterbinden, die im Rahmen einer einzigen Röntgenaufnahme erfasst und mit dargestellt werden (Brück, Komm. zur GOÄ, Nr. 5035, RdNr. 2, unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit v. 24.09.1994).
(...) Entsprechend der Leistungslegende der Nr. 5035 ist die Leistung nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 berechnungsfähig. Dieser Abrechnungsausschluss bezieht sich auf Skelettteile, die im Einzelfall in derselben Sitzung bereits mittels einer Röntgenaufnahme nach den genannten Nummern erfasst wurden. Die Nr. 5035 kann daher nicht neben der Nr. 5030 für eine zusätzlich erforderliche Spezialaufnahme der Patella – z. B. zur Darstellung der Patella-Rückseite neben der Darstellung des Kniegelenks in zwei Ebenen nach Nr. 5030 berechnet werden.
Diese zusätzliche Ebene ist nach Nr. 5031 (ergänzende Ebene(n) zu berechnen.
Dies gilt auch für andere der in den Nrn. 5010, 5020 und 5030 genannten Bereiche.“

Warum die Argumentation der BG nicht schlüssig ist

In der oben genannten Kommentierung von Brück wird allerdings auch auf das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 24.09.1994 Bezug genommen, das letztendlich zu einem anderen Schluss kommt.

BMG, Schreiben vom 24.09.1994, Geschäftszeichen 211-0332/97 (Auszug)

„Bei verständiger Würdigung ihres Regelungszwecks und des systematischen Gebührenordnungszusammenhangs kann sich dieser Abrechnungsausschluss aber nur auf Skelettteile beziehen, die im konkreten Einzelfall in derselben Sitzung bereits mittels einer Röntgenaufnahme nach den vorgenannten Nummern erfasst werden.“

Dazu ist zu beachten, dass die Anmerkungen zu den Nrn. 5030 und 5031 UV-GOÄ in den „Arbeitshinweisen Arztrechnungen“ in deren Anmerkung eindeutig in diesem Sinne gefasst wurden.

Arbeitshinweise Arztrechnungen, Stand: 01.01.2026, Seite 315/342 (Auszug):

„Werden mehrere ... Skelettteile mittels einer Röntgenaufnahme erfasst, so dürfen ... Nummern 5030 und 5031 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skelettteil berechnet werden“.

Aus dem Voranstehenden ergibt sich, dass, wenn aus medizinischen Gründen Skelettteile in unterschiedlicher Darstellung mittels verschiedener Röntgenaufnahmen erfasst werden müssen, es sich um verschiedene Leistungen handelt, die die Berechnung der Nr. 5035 UV-GOÄ, ggf. auch mehrfach, neben einer der in der Anmerkung genannten Position zulassen.

Die vorherige Fassung der Arbeitshinweise war schlüssig

In der vorherigen Fassung der Arbeitshinweise war dies folgerichtig auch berücksichtigt:

Arbeitshinweise Arztrechnungen, „alte Fassung“ (Auszug):

„Die Nr. 5035 ist auch berechenbar, wenn aus medizinischen Gründen Skelettteile in unterschiedlicher Darstellung mittels verschiedener Röntgenaufnahmen untersucht werden müssen. Wird z. B. ein Kniegelenk in zwei Ebenen geröntgt und zusätzlich eine Patella-Aufnahme in einer Ebene gefertigt, so ist neben der Nr. 5030 die Nr. 5035 berechenbar (vgl. Brück, wie zuvor, RdNr. 2, vorletzter u. letzter Absatz).“

Folgen für die Praxis

Die Ausführungen in den Arbeitshinweisen der BG ab 01.01.2026 zu Nr. 5035 UV-GOÄ sind in sich widersprüchlich und bedürfen dringend einer Korrektur, um weitere Auseinandersetzungen und unnötigen Schriftwechsel zu vermeiden.

Weiterführende Hinweise

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