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GOÄ-EntwurfGOÄ-Reform die Zweite – eine lange Geschichte geht weiter (Teil 3)

30.09.2025Ausgabe 10/20254min. Lesedauer
Von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeits- und für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, armedis.de und Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), moellerpartner.de

Auf dem 129. Ärztetag in Leipzig ist ein GOÄ-Reformentwurf von der Ärzteschaft verabschiedet worden, der an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) übergeben wurde. In dieser Beitragsserie wird auf den Paragrafenteil der neuen GOÄ (GOÄ-E) eingegangen. Teil 1 betraf § 1 GOÄ-E (Anwendungsbereich) sowie § 2 GOÄ-E (Abweichende Vereinbarung), in Teil 2 wurden § 4 Abs. 1 (Gebühren) und § 4 Abs. 2 (Basislabor) GOÄ-E betrachtet. Dieser dritte und letzte Teil geht auf einige geplante Änderungen in den §§ 6, 10 und 12 der GOÄ-E ein.

Analogabrechnung (§ 6 Abs. 2 GOÄ-E)

§ 6 Abs. 2 GOÄ-E regelt die Analogabrechnung wie bisher, enthält aber auch eine zusätzliche Verpflichtung. Danach soll der Arzt den Patienten rechtzeitig vor Erbringung der Leistung bezogen auf die einzelne Leistung in Textform darüber informieren, dass eine nicht im Gebührenverzeichnis aufgenommene Leistung erbracht und durch Heranziehung einer vergleichbaren Leistung berechnet wird. Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung erschließt sich nicht. Es bleibt unklar, welchen Nutzen der Patient überhaupt aus dieser Information ziehen soll. Schließlich handelt es sich auch bei analog abgerechneten ärztlichen Leistungen regelmäßig um medizinisch notwendige Behandlungen, sodass der Patient ohnehin keine Wahl haben dürfte.

Des Weiteren wird die Möglichkeit der Analogabrechnung beschränkt auf Leistungen, die erstmals nach dem 01.01.2018 in Deutschland angewendet werden. Wie soll der einzelne Arzt dies beurteilen können? Und warum wird dieser Stichtag genannt? Gehen die Beteiligten davon aus, dass alle bis zu diesem Stichtag in Deutschland erbrachten Leistungen im Gebührenverzeichnis abgebildet sind?

Fortentwicklung des Gebührenverzeichnisses (§ 11a Bundesärzteordnung-E)

Das Projekt sieht auch die Einführung von § 11a Bundesärzteordnung vor. Danach soll eine Gemeinsame Kommission, deren Mitglieder von der Bundesärztekammer (BÄK), dem Verband der privaten Krankenversicherung und den Beihilfestellen benannt werden und die der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit unterliegen, Empfehlungen beschließen. Als Aufgaben werden genannt

  • die Anpassung der GOÄ an den medizinischen Fortschritt,
  • die Beseitigung von Über- und Unterbewertungen,
  • die analoge Anwendung von Gebührenziffern und
  • die Interpretation von Abrechnungsbestimmungen.

Die Empfehlungen werden dem BMG vorgelegt. Dieses soll innerhalb von sechs Monaten mitteilen, ob die GOÄ entsprechend geändert werden soll.

Unterstützt werden soll die Gemeinsame Kommission durch eine Datenstelle. Welche Daten erhoben werden sollen, ist nur in groben Zügen geregelt – alle Daten, die für die Empfehlungen erforderlich sind. Die Kosten dieser Kommission sollen die Gruppen, die die Mitglieder entsenden, gemeinsam tragen (d. h. BÄK, PKV-Verband sowie Bund und Länder). Die Kosten der Datenstelle tragen nur die BÄK und der PKV-Verband. Die Empfehlungen der Gemeinsamen Kommission zur Analogabrechnung sollen nach § 6 Abs. 2 S. 3 GOÄ-E von den Ärzten zu beachten sein.

Pauschalen (§ 10 Abs. 1 GOÄ-E)

In der Praxis gibt es immer wieder das Problem, dass die genauen Kosten für Auslagen nach § 10 Abs. 1 GOÄ nur schwer ermittelt werden können. Dennoch soll es beim Verbot der Berechnung von Pauschalen bleiben (§ 10 Abs. 1 S. 3 GOÄ-E). Nur eine Ausnahme wird gestattet, nämlich die Berechnung von Pauschalen für Versand- und Portokosten (§ 10 Abs. 1 S. 4 GOÄ-E). Dies entspricht der bisherigen Erstattungspraxis der PKV.

Vorgaben an die Rechnungsstellung (§ 12 GOÄ-E)

Die Anforderungen an die Rechnungsstellung werden in der Neuregelung des § 12 GOÄ wesentlich erhöht, was zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Rechnungsstellung und damit verbundenen Mehrkosten führen dürfte. So sind aktuell auch Diagnosen und Prozeduren nach den amtlichen Schlüsseln anzugeben – wie bei Krankenhausrechnungen. Diese Daten werden insbesondere im ambulanten Bereich nur beschränkt angegeben, wobei die Codes ohne Zusatzerklärungen dem durchschnittlichen Patienten nicht weiterhelfen.

Sollte eine Steigerungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ-E abgeschlossen worden sein, ist eine Kopie dieser Vereinbarung (die der Patient schon nach § 2 Abs. 2 S. 5 GOÄ-E erhalten soll) beizufügen (§ 12 Abs. 2 S. 3 Nr. 7 GOÄ-E). Diese Doppelung dient nur dem Interesse der privaten Krankenversicherer, die dann nicht mehr den Patienten nach der Vereinbarung fragen müssen. Allerdings decken die meisten Versicherungsverträge ohnehin nur die „Grundvergütung“ ab, d. h., eine zusätzliche Vergütung muss in aller Regel der Patient selbst tragen – warum muss er erneut eine Kopie der Vereinbarung erhalten?

Bei Auslagen wird die Grenze, ab der ein Beleg beigefügt werden muss, auf 50 Euro angepasst (§ 12 Abs. 2 S. 3 Nr. 9 GOÄ-E).

Werden Laborleistungen abgerechnet und dabei auch Versandkosten in Rechnung gestellt, soll in Zukunft auch der Ort der Leistungserbringung angegeben werden (§ 12 Abs. 2 S. 3 Nr. 10 GOÄ). Damit kann die PKV prüfen, ob die Versandkosten „plausibel“ sind.

Um zu vermeiden, dass erst nach Jahren Rechnungen gestellt werden, ist als „Anregung“ vorgesehen, dass Rechnungen innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungserbringung gestellt werden sollen (§ 12 Abs. 1 S. 2 GOÄ-E). Im Moment ist es zumindest theoretisch möglich, auch nach Jahren noch Leistungen abzurechnen, da die Verjährungsfrist von drei Jahren erst mit der Fälligkeit der Rechnung, d. h. der Rechnungsstellung beginnt. Die meisten Ärzte werden aber schon aus Eigeninteresse die Rechnung so schnell wie möglich stellen.

Fazit

Mit der Neufassung der GOÄ werden einige Probleme der bestehenden GOÄ gelöst – und die doppelte Zahl neu geschaffen. Es bleibt zu hoffen, dass die laufende Überarbeitung dazu führt, dass zumindest einige der in dieser Beitragsserie angesprochenen Fragen geklärt werden, damit die neue GOÄ nicht zum Arbeitsbeschaffungsprogramm für Juristen wird.
Weiterführende Hinweise

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