PrivatliquidationGOÄ-Analogbewertung in der Rechnung
Frage: „Wie wird eine Analogbewertung nach GOÄ in der Rechnung korrekt ausgewiesen? Ist neben dem Zusatz ‚analog‘ auch noch die Originalposition anzugeben oder muss nur der Text der Analogposition sowie der Zusatz ‚analog § 6‘ auf der Rechnung angegeben werden?“
Antwort: Es gibt eine Vorgabe für die Darstellung einer Analogbewertung der GOÄ im Rahmen der Rechnungslegung: Nach § 12 Abs. 4 GOÄ ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nr. und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen, wobei statt dem Textzusatz „entsprechend“ auch der Hinweis „analog“ akzeptiert wird. Eine Kennzeichnung mit dem Zusatz „A“ vor der analog herangezogenen Leistungsziffer ist nur bei den Leistungen möglich, die Bestandteil des Analogverzeichnisses der Bundesärztekammer sind. Eine Ausnahme gilt für Laborleistungen und soll hier nicht weiter vertieft werden. Eine Analogbewertung nur mit dem Text der Analogziffer und dem Zusatz „analog § 6“ entspricht nicht den Vorgaben der GOÄ und ist zu beanstanden und kann sogar nach den Vorgaben von § 12 GOÄ über den Inhalt einer Rechnung dann als nicht fällig angesehen werden (siehe Beitrag aus dem Deutschen Ärzteblatt, Jahr 2007).
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