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Gebührenrecht

01.09.2024Ausgabe 9/20243min. Lesedauer
Von Rechtsanwältin Meike Schmucker, LL.M., Münster, voss-medizinrecht.de

Während Kontrastmittel für die Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten nach KV-spezifischen Sachkostenregelungen zu fest vereinbarten Pauschalpreisen abzurechnen sind, gelten für die privatärztliche Abrechnung die üblichen Regeln der GOÄ zum Ersatz von Auslagen (§ 10 GOÄ). D. h., dass für die (formal) korrekte Abrechnung ein nicht unwesentlicher Aufwand erforderlich ist.

Kontrastmittel sind Auslagen

Nach § 10 GOÄ sind unter „Auslagen“ solche Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit der ärztlichen Leistungserbringung entstehen.

Merke

Zu den abrechnungsfähigen Auslagen gehören ausdrücklich nicht die sog. allgemeinen Praxiskosten (§ 4 Abs. 3 GOÄ). Hierzu zählen vor allem Raum- und Personalkosten, der Sprechstundenbedarf (bspw. Kompressen, Verbände) und Gerätekosten (bspw. Anschaffung, Strom). Diese Kostenarten gelten als abgegolten durch die GOÄ-Gebühren und können nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Es dürfen also bspw. keine Aufschläge für Beschaffungs- oder Lagerkosten von Kontrastmitteln abgerechnet werden, da diese zu den nicht berechnungsfähigen Praxiskosten gezählt werden.

Die Abrechnung der Kontrastmittelkosten folgt den üblichen GOÄ-Vorgaben, welche eine präzise Umsetzung erfordern und im Grunde keine wirtschaftlichen Spielräume hergeben.

Merke

Eine Ausnahme stellen die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung dar. Die hierbei verwendeten Kontrastmittel können nicht als Auslagen abgerechnet werden, da sie mit der jeweiligen GOÄ-Gebühr als abgegolten gelten.

Es muss exakt abgerechnet werden

Für Auslagen gilt, dass nur die tatsächlichen Kosten abgerechnet werden dürfen. Eine pauschalierte Abrechnung – wie in der GKV-Versorgung – ist ausgeschlossen. Auch Rabatte oder andere Sonderkonditionen, die von den Zulieferern eingeräumt werden, müssen 1:1 an die Patienten weitergegeben werden. Das gilt auch, wenn beim Bezug der Kontrastmittel bspw. Mengenrabatte eingeräumt worden sind. Diese müssen auf den für den einzelnen Patienten verbrauchten Materialanteil umgerechnet und die tatsächlichen (anteiligen) Preise in Rechnung gestellt werden.

Wenn eine Radiologiepraxis z. B. 200 Ampullen Kontrastmittel zum Preis von 150 Ampullen erhält, so berechnet sich der Preis je Ampulle auf Basis der 200 tatsächlich erhaltenen Ampullen (nicht der 150 Ampullen).

Eine einzige Ausnahme gibt es lediglich für eventuell eingeräumte Skonti von maximal 3 Prozent, welche arztseitig behalten werden dürfen. Werden höhere Kosten in Rechnung gestellt, als für die Praxis tatsächlich entstanden sind (bspw. indem Rabatte nicht an die Patienten weitergegeben werden), können die Voraussetzungen für einen strafbaren Abrechnungsbetrug (§ 263 Strafgesetzbuch [StGB]) erfüllt sein.

Es muss richtig deklariert werden

In der Rechnung müssen Auslagen stets mit der genauen Materialbezeichnung und dem darauf entfallenden Betrag ausgewiesen werden.

Praxistipp

Ist die verbrauchte Menge geringer, als in einer Einheit enthalten ist und kann der verbleibende Rest nicht weiterverwendet werden, darf der Preis für die gesamte Einheit in Rechnung gestellt werden.

Ab einem Preis pro Auslage von mehr als 25,56 Euro muss der Rechnung zudem ein Beleg hinzugefügt werden, aus dem sich der Einzelpreis bzw. der anteilige Preis ergibt (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ). Fehlt ein solcher Beleg, kann dies für den Radiologen und den Patienten Folgen haben. Aufgrund des fehlenden Belegs ist die Rechnung formal mangelhaft, sodass die Zahlungsforderung nicht fällig wird. Die private Krankenversicherung des Patienten wiederum wird mit hoher Wahrscheinlichkeit das Fehlen der Rechnung beanstanden und die Kosten für das Kontrastmittel nicht erstatten.

Weiterführender Hinweis

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