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MRT-Auftrag des D-Arztes nicht ohne Weiteres auf mehrere Termine „verteilen“

30.09.2024Ausgabe 10/20242min. Lesedauer

Frage:„Ein Durchgangsarzt (D-Arzt) überwies einen Patienten an uns mit der Bitte, eine MRT der Wirbelsäule und der Hüftregion durchzuführen. Die Anforderung wurde auf einem Überweisungsschein ausgestellt. Der Patient wurde aufgrund der verschiedenen Untersuchungsregionen an zwei verschiedenen Tagen einbestellt und es wurde jeweils eine separate Rechnung gestellt. Die kommunale Unfallversicherung hat die Vergütung beider Untersuchungen verweigert und nur eine Untersuchung bezahlt. Sie verwies auf den § 8 Abs. 1 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger DGUV und erklärte, dass unsere Abrechnungsmethode gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoße.“

Antwort: Im vorliegenden Fall ist der Untersuchungsauftrag klar umrissen! Es erfolgten auch keine zu verschiedenen Zeiten ausgestellten Überweisungen. Grundsätzlich wäre daher die Untersuchung beider Körperregionen im Rahmen eines Arzt-PatientenKontakts (APK) möglich gewesen. Eine Ausnahme ist nur dann zu sehen, wenn eine medizinische Notwendigkeit bestand, diese Untersuchungen an zwei verschiedenen Tagen durchzuführen. Ist dies nicht der Fall, könnte ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der geschilderten Abrechnungsweise unterstellt werden.

§ 8 Abs. 1 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger

Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit der Ärzte, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist und das Gebot der Wirtschaftlichkeit erfüllt.“

Vergleichbare Regelung in der GOÄ

Auch im Rahmen der Privatliquidation ist zu beachten, dass nach § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ ein Arzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen kann, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind.

Sollte sich – abweichend vom Normalfall – eine medizinische Indikation für zwei getrennte Termine ergeben, so ist die Sachlage anders zu beurteilen. So ein Einzelfall ist beispielsweise denkbar, wenn eine längere Untersuchungszeit dem Patienten aufgrund von Schmerzen nicht zumutbar ist.

§ 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ

Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind.“

Weiterführende Hinweise

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