LiquidationsrechtDie Abrechnung privatärztlicher Leistungen angestellter Radiologen in einer Praxis
Von RA, FA MedizinR Christian Pinnow, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Düsseldorf, db-law.de
Das ärztliche Berufsrecht erlaubt es schon seit langer Zeit, dass in Arztpraxen auch angestellte Ärzte tätig werden. Seither bestehen allerdings auch – noch immer nicht gänzlich beseitigte – Unsicherheiten, wie die von den angestellten Ärzten erbrachten privatärztlichen Leistungen abgerechnet werden können und dürfen. In diesem Beitrag werden der Diskussionsstand skizziert und Handlungsempfehlungen für den Praxisalltag abgeleitet.
Anwendbarkeit der GOÄ
Eine Unsicherheit besteht schon bei der Frage, ob die Abrechnung auf der Grundlage der GOÄ erfolgen darf oder muss. Die GOÄ trifft hierzu keine ausdrückliche Regelung.
Zum Anwendungsgebiet heißt es in § 1 Abs. 1 GOÄ nur, dass sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte nach der GOÄ bestimmen, soweit nicht durch ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Damit ist einerseits klar, dass
- im Fall der Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten der EBM und
- im Fall der Behandlung von BG-Patienten die UV-GOÄ vorrangig anzuwenden sind.
Vereinzelte juristische Auffassung: GOÄ gilt nicht für angestellte Ärzte
Andererseits wird aber § 1 Abs. 1 GOÄ in der juristischen Literatur vereinzelt so verstanden, dass für die privatärztlichen Leistungen die GOÄ nur zwingend anzuwenden sei, wenn Ärztinnen und Ärzte in ihrer Praxis als freiberuflich Selbstständige diese Leistungen erbringen.
Diese Stimmen folgern dann für solche Praxen, dass die Abrechnung der von angestellten Ärzten erbrachten Privatleistungen dann nicht an die GOÄ gebunden seien. Folglich sei demnach eine Abrechnung mit „freien Preisen“ möglich, deren Grenzen erst eine Sittenwidrigkeit der Vergütungshöhe ziehe.
Überwiegende juristische Auffassung: GOÄ gilt auch für angestellte Ärzte
Die Mehrheit der juristischen Auffassung hält aber die GOÄ auch für die Abrechnung der von angestellten Ärzten erbrachten Leistungen anwendbar. Im Kern gibt es dafür zwei Argumente.
Zum einen berufen sich die Meinungen darauf, dass § 1 Abs. 1 GOÄ anordne, dass die GOÄ für die Liquidation der beruflichen Leistungen von Ärzten und nicht nur selbstständig tätigen Ärzten vorschreibe. Auch angestellte Ärzte würden (natürlich) ärztliche Leistungen erbringen, die dann gemäß der GOÄ abzurechnen seien.
Zum anderen sei es Zweck der GOÄ, die Patienten durch zwingende Anwendung der GOÄ die Vorhersehbarkeit der Rechnungshöhe zu schützen.
Zwischenfazit |
Im Ergebnis jedenfalls führen Rechnungen für Leistungen angestellter Ärzte, die nicht gemäß der GOÄ erstellt werden, zu erheblichen Auseinandersetzungen mit den privaten Krankenversicherungen. Diese erstatten i. d. R. keine Rechnungen, die nicht gemäß der GOÄ erstellt wurden. |
Gestaltung der Abrechnung
Eine zweite Unsicherheit besteht bei der Frage, wie die Rechnung zu gestalten ist. Ausgangspunkt für die Antwort darauf ist, dass der Praxisinhaber auch dann Vertragspartner des Behandlungsvertrags mit dem Patienten ist, wenn ein angestellter Arzt die Leistungen erbringt. Daher ist die Rechnung in jedem Fall unter dem Briefkopf der Praxis zu stellen. Rechtlich wird so klar, dass der Praxisinhaber den Zahlungsanspruch haben soll und nicht der angestellte Arzt, dem – anders als z. B. einem Chefarzt im Krankenhaus – ohnehin kein eigenes Liquidationsrecht eingeräumt ist.
Schon aus Transparenzgründen kann es gegenüber Patienten und Kostenträgern von Vorteil sein, wenn in der Rechnung ausgewiesen wird, dass die liquidierten Leistungen nicht vom Praxisinhaber, sondern von einem bei ihm angestellten Arzt erbracht wurden. Es wäre sonst nicht auszuschließen, dass die Rechnung als fehlerhaft erstellt angesehen werden könnte, weil der Praxisinhaber dem Anschein nach die Leistungen selbst erbracht hat, aber tatsächlich ein anderer Arzt tätig geworden war. Gegen eine solche Einschätzung spricht dabei jedoch § 4 Abs. 2 GOÄ, sodass eine explizite Nennung des behandelnden, angestellten Arztes in der Rechnung nicht als zwingend angesehen werden muss.
Fazit |
Zusammengefasst ist es also ratsam, die von in der Praxis angestellten Ärzten erbrachten Leistungen wie auch sonst üblich
Die privaten Krankenversicherungen erstatten ihren Versicherten solche Rechnungen jedenfalls erfahrungsgemäß ohne Schwierigkeiten. |
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