RechnungsstellungDoppelt bezahlte Rechnung: Ist eine Bearbeitungsgebühr zulässig?
Von beantwortet von RAin, FAin für MedizinR Prof. Dr. Birgit Schröder, Hamburg
Frage: „Immer wieder kommt es vor, dass Selbstzahler Rechnungen doppelt bezahlen. Das Geld wird selbstverständlich zurücküberwiesen (§ 812 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Kann man für den entstandenen Aufwand (Arbeitszeit) und in Anbetracht der Bankgebühren für Überweisungen eine Bearbeitungsgebühr verlangen? Wenn ja, welche rechtliche Grundlage gibt es hierfür?
Antwort: Ohne eine gesonderte Vereinbarung ist keine Rechtsgrundlage für eine derartige Bearbeitungsgebühr erkennbar. Der Aufwand für die Überweisung dürfte sich im Rahmen halten – ebenso wie die Kosten, die seitens der Bank für eine einzelne Überweisung erhoben werden. Vor diesem Hintergrund gibt es auch keine Entscheidungen der Gerichte dazu.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Erhebung von „Gebühren“ in der Praxis eher sehr unüblich sein dürfte. Der Verfasserin ist aus eigener Erfahrung kein Fall dazu bekannt. Rein theoretisch könnte dazu im Rahmen der Vertragsfreiheit eine Regelung getroffen werden. Dann gäbe es eine vertragliche Anspruchsgrundlage. Ein solcher Fall ist allerdings nicht bekannt – vermutlich, weil es so selten vorkommt.
Hinzu kommt, dass – analog zur Ausfallgebühr bei Terminversäumnis – eine konkrete Bezifferung des entstandenen Schadens erforderlich wäre. Angesichts des geringen Schadenswerts dürfte das bei wirtschaftlicher Betrachtung eher nicht infrage kommen.
- „Rechnung für Ausfallhonorar: Diese Punkte sollten Sie beachten!“ in RWF Nr. 02/2021
- „Zeit ist Geld – Rechtliches zum Thema Ausfallgebühr“ in RWF Nr. 10/2018
(ID:48582890)
Sie möchten gerne kostenfrei weiterlesen?
Sie sind neu auf rwf-online.de?
Dann registrieren Sie sich bitte einmalig für das Radiologen WirtschaftsForum, um alle Beiträge kostenfrei in voller Länge lesen zu können.
RegistrierungSie sind bereits Leser des Radiologen WirtschaftsForum?
Super! Dann geben Sie bitte einfach Ihre E-Mail-Adresse an.