UrteilBGH bestätigt: Nr. 5377 GOÄ ist mehrfach berechnungsfähig
Von (mitgeteilt von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim und RA Markus Henkel, BDR, München)
Dass der Zuschlag nach Nr. 5377 GOÄ (Computergesteuerte Analyse zum CT; 800 Punkte; 46,63 Euro) zu verschiedenen Computertomografien in einer Sitzung mehrfach berechnungsfähig ist, wird schon seit 2003 auch hier vertreten und begründet (siehe weiterführende Hinweise). Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Auffassung bestätigt (Urteil vom 22.09.2022, Az. III ZR 241/21).
Im Jahr 2021 kam auch die Bundesärztekammer nicht mehr darum herum, die mögliche Mehrfachberechnung der Nr. 5377 GOÄ zu empfehlen (siehe Deutsches Ärzteblatt, 118(10): A-530 / B-446).
Fazit |
Nun dürfte mit dem oben angegebenen BGH-Urteil das Ende der Diskussion erreicht sein! |
- Urteil des BGH vom 22.09.2022 (Az. III ZR 241/21) bei rwf-online.de online unter iww.de/s7236
- „Radiologen müssen die GOÄ als einen Rechtstext verstehen!“ in RWF, Nr. 11/2022
- „BÄK-Abrechnungsempfehlungen: Nr. 5377 GOÄ sowie radiologische Zweitbefundung“ in RWF, Nr. 04/2021
(ID:48725187)
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