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Leserforum GOÄPKV erkennt Berechnung selbst hergestellter Radionuklide nicht an – was tun?

30.09.2021Ausgabe 10/20212min. Lesedauer
Von beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

FRAGE:„Im Rahmen radiologischer Leistungen wenden wir Radionuklide an, die wir selbst hergestellt haben. Die mit der Herstellung verbundenen Kosten für Synthese und Qualitätskontrolle rechnen wir als Auslagen nach § 10 GOÄ ab. Regelmäßig verweigern Private Krankenversicherer (PKVen) die Erstattung, da kein Sachkostennachweis vorhanden sei (siehe Kasten). Wie können wir selbst hergestellte Radionuklide berechnen und welche Nachweise sind erforderlich?“

ANTWORT: Nach den Regelungen des § 12 Abs. 2 S. 5 GOÄ ist bei der Berechnung von Auslagenersatz der Betrag und die Art der Auslage in der ärztlichen Liquidation aufzuschlüsseln. Weiterhin muss der Abrechnung ein Beleg oder sonstiger Nachweis über den Bezugspreis beigelegt werden, wenn der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 Euro („50,- Deutsche Mark“) übersteigt. Weitere Bestimmungen sind der GOÄ nicht zu entnehmen.

Wenn die Herstellung der Radionuklide in einer „eigenen“ Einrichtung erfolgt, ist also ebenfalls ein entsprechender Beleg der Rechnung beizufügen. Synthese-Kosten für die Herstellung und Qualitätskontrollen sind nach unserer Auffassung interne Kosten, die sich allerdings auf den Preis des Radionuklids kalkulatorisch auswirken müssen, genau wie bei anderen Arzneimitteln. Diese sind nicht zu verwechseln mit den nicht berechnungsfähigen Praxiskosten nach § 4 GOÄ. Ggf. ist es ratsam, gegenüber Kostenträgern Begriffe wie „Synthesekosten“ und „Qualitätskontrolle“ in entsprechenden Eigenbelegen oder Rechnungen nicht zu verwenden, da daraus falsche Schlüsse gezogen werden könnten. Es reicht aus, die verbrauchte Menge unter Nennung des Radionuklids mit seinem Gesamtpreis darzustellen, da weitere Ausstellungs- oder Formvorschriften in der GOÄ nicht genannt sind. Ggf. sollte der Beleg oder die Lieferrechnung auch einen entsprechenden Briefkopf mit der Bezeichnung des Herstellers (z. B. des Instituts) enthalten, um auch Zweifel dahingehend auszuräumen, dass es sich nicht lediglich um eine allgemeine Preisinformation, sondern um eine individuelle Aufstellung über verbrauchte Radionuklide handelt. Zu beachten ist, dass Selbstkostenpreise anzusetzen sind, bei denen evtl. auch Mengenrabatte etc. zu berücksichtigen sind.

Aus dem Schreiben der PKV

„Es fehlt ein Sachkostennachweis für die konkret verbrauchten Sachkosten. Eine pauschalierende Berechnung bzw. eine allgemeine Preisinformation des Krankenhauses erfüllen die Voraussetzungen nicht. Darüber hinaus sind „Synthesekosten“ und die „Qualitätskontrolle“ unserer Auffassung nach keine berechnungsfähigen Sachkosten. Auch die Kosten bei der Verwendung von 104 MBq Ga-68-PSMA in Höhe von 808,47  Euro sind ebenfalls nicht nachvollziehbar ...“

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