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PrivatliquidationNr. 5377 GOÄ: Was bedeutet das Wort „einschließlich“ in der Leistungslegende?

30.04.2021Ausgabe 5/20212min. Lesedauer

Frage:„Es geht um Nr. 5377 GOÄ. Die Leistungslegende lautet ‚Zuschlag für computergesteuerte Analyse einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion‘ (800 Punkte; 46,63 Euro beim Faktor 1,0; nicht steigerungsfähig). Darf die Nr. 5377 GOÄ bei Ganzkörper-CT pro Hauptziffer abgerechnet werden oder nur, wenn nachweislich auch eine 3D-Rekonstruktion stattgefunden hat? Bedeutet der Begriff ‚einschließlich‘ also, dass die 3D-Rekonstruktion obligater Leistungsinhalt der Nr. 5377 GOÄ ist oder, dass eine 3D-Rekonstruktion ebenfalls nach Nr. 5377 GOÄ berechnet werden darf?“

Antwort: Nach der Leistungslegende der Nr. 5377 GOÄ ist die 3D-Rekonstruktion obligat. Grundsätzlich können Sie den Zuschlag nur ansetzen, wenn für die in den Leistungslegenden der zugehörigen CT-Leistungen genannten Körperbereiche auch tatsächlich eine 3D-Rekonstruktion erfolgt ist. Bezogen auf die Leistungslegende heißt das, dass beide Leistungsbestandteile erfüllt sein müssen, damit Sie die Leistung berechnen dürfen – sowohl die computergesteuerte Analyse als auch die speziell nachfolgende 3D-Rekonstruktion!

Anders ist es bei der ähnlichen Zuschlagsleistung zu MRT-Leistungen nach Nr. 5733 GOÄ (Zuschlag für computergesteuerte Analyse, z. B. Kine- tik, 3D-Rekonstruktion; 46,63 Euro beim Faktor 1,0; nicht steigerungsfähig). Hier ist die 3D-Rekonstruktion tatsächlich nur beispielhaft angeführt. Wäre die 3D-Rekonstruktion nur fakultativer Leistungsbestandteil der Nr. 5377 GOÄ, so wäre dies auch erkennbar an der hierfür bei anderen Leistungslegenden in der GOÄ verwendeten Formulierung: „gegebenenfalls einschließlich …“.

Merke

Ist in einer Leistungslegende die Formulierung „gegebenenfalls ein-schließlich …“ enthalten, berechtigt die alleinige Erbringung dieser fakultativ aufgeführten Leistung nicht zur Berechnung der entsprechenden Leistungsposition.

Beispiel: Nr. 5370 GOÄ (Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich – gegebenenfalls einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs; 2.000 Punkte; 209,83 Euro beim Faktor 1,8). Bei einem CT des kranio-zervikalen Übergangs allein (ohne Kopfbereich) wäre die Nr. 5370 nicht berechnungsfähig.

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