Logo: Radiologen Wirtschaftsforum
Newsletter abonnieren

MTRA-AusbildungsreformWebinar zum MTA-Reform-Gesetz: „Best-of Teilnehmerfragen“

28.05.2021Ausgabe 6/20212min. Lesedauer

Beim Webinar „MTA-Reform-Gesetz: Das bedeuten die neuen Regelungen für die Praxis“ stellten die über 220 Teilnehmerinnen und Teilnehmer am 18.04.2021 (Aufzeichnung) zahlreiche Fragen zu den Neuerungen durch das neue MT-Berufe-Gesetz (MTBG). Dabei ging es um die Rolle der neu geschaffenen Praxisanleiter, um Details zu den vorbehaltenen Tätigkeiten der MTRA (ab 2023 „Medizinische/r Technologe/in für Radiologie“, kurz MTR) wie insbesondere die Gabe von Kontrastmitteln (KM) sowie um die Ausbildungsinhalte der MTR. Lesen Sie einige der Antworten der Referenten (Claudia Rössing und Dipl.-Med.-Päd. Tina Hartmann vom DVTA sowie RA Jonas Kaufhold).

Praxisanleiter

  • Frage: Ab 2023 braucht der neue Praxisanleiter eine spezielle Ausbildung (300 Stunden). Macht es Sinn, diese Ausbildung bereits jetzt zu absolvieren?
  • Antwort: Ja, es macht Sinn, damit bereits anzufangen, denn 2023 müssen diese Praxisanleiter da sein. Übergangsfristen sind – anders als bei den Schulen – nicht vorgesehen. Viele spezialisierte Praxisanleiter-Ausbildungen gibt es für die MT-Berufe allerdings derzeit noch nicht.
  • Frage: Gibt es Kompetenzvoraussetzungen für die Praxisanleiter?
  • Antwort: Praxisanleiter brauchen eine abgeschlossene Ausbildung, eine Berufserlaubnis als MTRA bzw. MTR und mindestens ein Jahr Berufserfahrung.

KM-Gabe

  • Frage: Ist die/der MTR ab 2023, wenn die KM-Gabe offiziell zu den vorbehaltenen Tätigkeiten zählt, dann auch für die Überprüfung der Blutwerte etc. verantwortlich?
  • Antwort: Die KM-Gabe ist auch nach dem neuen MTBG durch eine Ärztin oder einen Arzt anzuordnen. Die Kontrolle der Blutwerte, um einzuschätzen, ob eine KM-Gabe erfolgt, hat dann auch durch die Ärztin/den Arzt zu erfolgen.
  • Frage: Darf zukünftig auch eine MFA allein, also ohne direkte ärztliche Kontrolle, KM intravenös verabreichen?
  • Antwort: Nein, das ist nicht zulässig. Die MFA-Ausbildung bleibt ja unberührt. Auch für die künftigen MTR gilt weiterhin, dass eine Ärztin/ein Arzt die Gabe von KM an- und verordnen muss.

Ausbildungsinhalte

  • Frage: Wonach werden die Lehrinhalte für die MTR zusammengestellt?
  • Antwort: Lehrinhalte gibt es nicht mehr, da es sich nun um ein kompetenzorientiertes Gesetz handelt, das Kompetenzen beschreibt, die erworben werden müssen. Für die Anpassung der Prüfungsordnung (APrV, Referentenentwurf) ist das Bundesgesundheitsministerium zuständig.

(ID:47401098)