Leserforum GOÄLiquidation radiologischer Konsile und Zuweisungen
Frage:„Wir sind ein MVZ an einem Krankenhaus und verfügen über eine radiologische Abteilung. Wir bekommen regelmäßig aus einem anderen Krankenhaus Konsile bzw. Zuweisungen zum MRT, CT oder Röntgen. Die Leistungen, die wir dann erbringen, werden mit dem einfachen Satz nach GOÄ abgerechnet. Im Rahmen einer Anfrage durch die Finanzbuchhaltung des zuweisenden Krankenhauses klären wir derzeit, ob wir die Leistungen gemäß § 6a GOÄ (Gebühren bei stationärer Behandlung) um 15 Prozent mindern müssten. Wir bitten um Ihre Einschätzung, wie wir in dieser Konstellation korrekt abzurechnen haben.“
Antwort: Eine Minderung nach § 6a GOÄ ist lediglich bei privatärztlichen Leistungen vorzunehmen, d. h. nur in den Fällen, in denen im Rahmen der Wahlleistungskette ein Privatpatient der anderen Klinik extern z. B. zum MRT an ihr MVZ überwiesen wird und die Rechnungsstellung an den Patienten vorgenommen wird. Erfolgt beispielsweise bei Regelleistungspatienten eine Rechnungstellung gegenüber dem zuweisenden Krankenhaus, so ist keine Minderung vorzunehmen, da es sich nicht um privatärztliche Leistungen handelt.
Bezüglich der Honorierung sollte auch geprüft werden, ob der GOÄ-Einfachsatz auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der zuweisenden Klinik beruht.
Nach § 11 GOÄ ist der Gebührensatz auf den einfachen Satz zu beschränken, sofern die Zahlung durch einen öffentlichen Leistungsträger erfolgt. Bei Kliniken, auch in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, findet jedoch § 11 GOÄ keine Anwendung und die GOÄ-Steigerungssätze sind prinzipiell nicht eingeschränkt.
Im Übrigen unterliegen Vereinbarungen zwischen Kliniken und niedergelassenen Praxen nicht unbedingt der GOÄ, sondern könnten auch frei abweichend von der GOÄ vereinbart werden (beachten Sie hierzu unter anderem auch das Urteil des Bundesgerichtshofs [BGH] vom 12.11.2009, Az. III ZR110/09).
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