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EBM 2025Kardio-CT: Neue EBM-Leistung steht seit dem 01.01.2025 zur Verfügung

02.01.2025Ausgabe 1/20254min. Lesedauer

Bereits im Januar 2024 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen um die Computertomografie-Koronarangiografie (CCTA) bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit (cKHK) oder im Zusammenhang mit einem bereits geplanten operativen Eingriff am Herzen erweitert (siehe „CCTA künftig Kassenleistung“, in RWF Nr. 03/2024). Am 11.12.2024 hat der (Erweiterte) Bewertungsausschuss eine neue Abrechnungsposition für diese Leistung in den EBM aufgenommen. Seit dem 01.01.2025 kann die CCTA unter bestimmten Voraussetzungen in der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführt werden.

Die neue EBM-Nr. 34370 für CCTA

Für die Durchführung der CCTA wurde Nr. 34370 in den neuen EBM-Abschnitt 34.3.7 aufgenommen. Die Untersuchung ist mit 1.285 Punkten (das entspricht 159,26 Euro) bewertet. Die Vergütung erfolgt für zunächst zwei Jahre extrabudgetär mit dem Orientierungswert. Die Prüfzeit beträgt zwölf Minuten im Tages- und Quartalsprofil (siehe Tab. zu EBM-Nr. 34370).

EBM-Nr. 34370

Position
Legende (Kurzfassung)
Punkte
34370
CT-Koronarangiografie gemäß der Nr. 42 der Anlage I der MVV-RL
Obligater Leistungsinhalt
  • Native computertomografische Darstellung des Herzens mit Bestimmung des Koronarkalks
  • CT-Koronarangiografie mit Kontrastmitteleinbringung
  • EKG-getriggerte Bildakquisition
  • Befunderstellung gemäß § 3 Abs. 4 der Nr. 42 der Anlage I der MVV-RL sowie gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V
Fakultativer Leistungsinhalt
  • Pharmakologische Maßnahmen zur Annäherung an eine Zielherzfrequenz von ≤ 60 Schlägen pro Minute während der Untersuchung
  • Infusion(en) (Nr. 02100)
  • Nachbeobachtung
Einmal im Krankheitsfall
1.285
(159,26 Euro)

Besonderheiten zu Nr. 34370

Bei der Abrechnung der neuen EBM-Nr. 34370 sind einige Voraussetzungen zu beachten.

  • So sieht die zugrunde liegende G-BA-Richtlinie („RL Methoden vertragsärztliche Versorgung“, beim G-BA online unter iww.de/s12130) vor, dass die CCTA als vertragsärztliche Leistung nur bei Patienten erbracht werden darf, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist: Entweder besteht nach Bestimmung einer sogenannten Vortestwahrscheinlichkeit (VTW) von mindestens 15 Prozent weiterhin der Verdacht auf eine cKHK oder die Durchführung der CCTA ist in Zusammenhang mit einem bereits geplanten operativen Eingriff am Herzen zum Ausschluss einer cKHK medizinisch notwendig – unabhängig von der Feststellung oder Behandlung einer cKHK.
  • Die erforderliche Überweisung zur Durchführung der CCTA muss die Dokumentation von Vortestwahrscheinlichkeit (Ergebnis und Art der Ermittlung) sowie von weiteren Befunden im Rahmen der Vordiagnostik wie z. B. Laborergebnisse enthalten.
  • Bei der Berechnung der Nr. 34370 muss die Vortestwahrscheinlichkeit angegeben werden.
  • Die Nr. 34370 kann nur einmal im Krankheitsfall (= aktuelles Quartal und die drei Folgequartale) abgerechnet werden.
  • Die Nr. 34370 ist u. a. nicht neben den Nrn. 02100 bis 02102, 34330 und 34343 berechnungsfähig.
  • Im Zusammenhang mit der CCTA können die Nrn. 34800 (Einholung einer telekonsiliarische Befundbeurteilung) und 34821 (Telekonsiliarische Befundbeurteilung) abgerechnet werden.

Die neue EBM-Nr. 34371 für die Fallkonferenz

Für die interdisziplinäre Fallkonferenz zur Entscheidung zum weiteren Vorgehen bei unklaren oder komplexen Befunden nach erfolgter CCTA kann die Nr. 34371 berechnet werden. Diese Leistung ist mit 128 Punkten (entspricht 15,86 Euro) bewertet und wird ebenfalls für zunächst zwei Jahre extrabudgetär vergütet. Die Prüfzeit beträgt acht Minuten im Tages- und Quartalsprofil (siehe Tab. zu EBM-Nr. 34371).

EBM-Nr. 34371

Position
Legende (Kurzfassung)
Punkte
34371
Interdisziplinäre Fallkonferenz nach erfolgter CT-Koronarangiografie gemäß der Nr. 34370
Obligater Leistungsinhalt
  • Teilnahme an einer interdisziplinären Fallkonferenz zur Entscheidung zum weiteren Vorgehen bei unklaren oder komplexen Befunden nach erfolgter CT- Koronarangiografie
Fakultativer Leistungsinhalt
  • Teilnahme des überweisenden Arztes
128
(15,86 Euro)

Die Besonderheiten zu Nr. 34371

  • Die Nr. 34371 kann nur bei Teilnahme mindestens eines Facharztes für Radiologie und eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie berechnet werden.
  • Die Fallkonferenz kann auch als Videofallkonferenz durchgeführt werden.
  • Die Nr. 34371 ist u. a. nicht neben den Nrn. 01670 bis 01672, 34800 und 34821 berechnungsfähig.

Das Erfordernis einer Genehmigung

Die neuen Nrn. 34370 und 34371 sind nur mit einer Genehmigung der zuständigen KV gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V berechnungsfähig.

Problematisch dabei ist, dass die Qualifikationsvoraussetzungen für diese Untersuchung derzeit in der Vereinbarung nicht enthalten sind. Angestrebt wird eine entsprechende Anpassung der Vereinbarung zum 01.04.2025. Als Übergangsregelung sind bis zum Inkrafttreten der angepassten Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie die Nrn. 34370 und 34371 nur abrechenbar, soweit die zuständige KV das Vorliegen der Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß der RL des G-BA (Nr. 42 der Anlage 1 der MVV-Richtlinie vom 18.01.2024) geprüft und bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt hat.

Konkret bedeutet dies, dass Radiologen gegenüber ihrer KV die in § 4 dieser Vorschrift genannten fachlichen Voraussetzungen erfüllen müssen. Das sind die

  • selbstständige Befundung der CCTA in 150 oder mehr Fällen und selbstständige Durchführung der CCTA in 50 oder mehr Fällen jeweils bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses (= 27.04.2024) oder
  • die Befundung der CCTA in 150 oder mehr Fällen und Durchführung der CCTA in 50 oder mehr Fällen, jeweils unter Anleitung einer bereits erfahrenen Anwenderin oder eines bereits erfahrenen Anwenders im Falle der Neuanwendung.

Die apparativen Voraussetzungen, nämlich mindestens 64 Detektorzeilen, dürften demgegenüber vergleichsweise unproblematisch nachzuweisen sein.

Da derartige KV-Genehmigungen grundsätzlich erst mit Wirkung für die Zukunft erteilt werden können, dürften zu Jahresbeginn 2025 wohl nicht alle eigentlich berechtigten Radiologen über eine Abrechnungsgenehmigung für die CCTA verfügen.

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